Pharmazeutische Zeitung online
Preisverstöße

Doc Morris bei Sozialgericht abgeblitzt

Von Anfang an schmeckte dem niederländischen Versender Doc Morris die Paritätische Stelle von DAV und GKV nicht. Mit einem Antrag wollte er möglichen Boni-Strafen bereits im Vorfeld einen Riegel vorschieben. Erfolglos: Das Sozialgericht Berlin lehnte den Antrag nun ab.
Jennifer Evans
14.12.2021  16:30 Uhr

Seit Inkrafttreten des Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) im Dezember 2020 gilt für Versender im europäischen Ausland wieder die deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel – zumindest für die gesetzlich Krankenversicherten. Wer sich nicht daran hält, wird bestraft. Und zwar sieht der Gesetzgeber dabei Strafen von bis zu 250.000 Euro sowie die Aussetzung der Versorgungsberechtigung vor. Die Angelegenheit zu überwachen ist seit dem 1. Oktober 2021 Aufgabe der sogenannten Paritätischen Stelle des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie des Deutschen Apothekerverbands (DAV). Die beiden Parteien sollten im Rahmenvertrag entsprechende Einzelheiten in Sachen Preisverstöße festlegen.

Das gefiel dem niederländischen Versandhändler Doc Morris nicht und er beantragte beim Sozialgericht Berlin, dass diese Paritätische Stelle etwaige Preisverstöße nicht ahnden oder gar dem Unternehmen die Berechtigung zur Versorgung entziehen darf. Denn schließlich hatte die Online-Apotheke ihren Kunden in der Vergangenheit Gutschriften für eingelöste Rezepte gewährt und möchte auch weiterhin damit werben.

Richter sehen keine finanziellen Nachteile

Doch das Gericht zeigte Doc Morris die kalte Schulter. Die Richter halten es nämlich für durchaus zumutbar, dass sich das Unternehmen noch ein wenig geduldet und zunächst abwartet, ob die Stelle die Verstöße tatsächlich verfolgt. In dem Fall ist es aus Sicht der Richter immer noch früh genug, sich dagegen zu wehren, anstatt bereits prophylaktisch dagegen vorzugehen. Und in den Augen des Gerichts entsteht dem Unternehmen dadurch auch kein »unzumutbarer oder nicht wiedergutzumachender Nachteil«, also keine ausschlaggebenden Umsatz- oder Gewinnverluste. Konkret heißt es in der Entscheidung des Berliner Sozialgerichts: »Der Antrag der Online-Versandapotheke Doc Morris auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen mögliche Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen das Verbot von Zuwendungen bei der Abgabe verordneter Arzneimittel ist unzulässig«. Außerdem gehen die Richter davon aus, dass die niederländische Online-Apotheke mit der Einführung des E-Rezepts zum 1. Januar 2022 ohnehin »nicht unerhebliche Zuwächse« erwartet.

Doc Morris hielt sein Vorgehen hingegen für durchaus gerechtfertigt und führte dabei europarechtliche Argumente hinsichtlich der Warenverkehrsfreiheit an. Gemeint ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016. Damals hatten die Brüsseler Richter die Preisbindung bei Rx-Medikamenten für ausländische Versender als wettbewerbswidrig erklärt. Versender mit Sitz im EU-Ausland konnten seitdem ihren Kunden Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel anbieten, während für deutsche Apotheken weiterhin die Preisbindung galt. Das hatte zunächst für eine Schieflage im Apothekenmarkt gesorgt, die das VOASG zum Teil korrigierte.

Noch ist das Thema aber nicht vom Tisch: Doc Morris kann Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen die Entscheidung des Berliner Sozialgerichts einlegen.

Mehr von Avoxa