Austausch kann die Compliance kosten |
06.06.2018 09:38 Uhr |
Zur Inhalation bestimmte Arzneimittel wie Dosieraerosole, Pulverinhalatoren und Soft Inhaler sind bislang nicht in die Substitutionsausschlussliste aufgenommen worden.
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Um einen Compliance-gefährdenden Austausch zu vermeiden, bleibt Apothekern daher nichts anderes übrig, als im Rahmen einer individuellen Risikoabschätzung gegebenenfalls pharmazeutische Bedenken geltend zu machen – falls der Arzt das Aut-idem-Kreuz nicht gesetzt hat. Professor Dr. Rolf Daniels von der Universität Tübingen erläuterte, wann ein Austausch möglich ist und wann er abgelehnt werden muss.
Bei »normalen« Dosieraerosolen sei eine Substitution aus technologischer Sicht unproblematisch, erfordere aber eine begleitende Beratung, zum Beispiel bei der Anwendung eines Spacers. Hingegen sei der Austausch eines atemzuginduzierten Abgabesystems gegen ein treibgashaltiges Dosieraerosol ein No-Go und müsse mit pharmazeutischen Bedenken abgelehnt werden.
Bei Pulverinhalatoren lasse sich aus technologischer Sicht keine allgemein gültige Aussage treffen, da immer auch patientenindividuelle Aspekte zu berücksichtigen sind, etwa die Handhabung, Atemmechanik und Motorik. Die Entscheidung müsse stets im Sinne des Patienten ausfallen. »Der Patient muss damit gut leben können und nicht die Krankenkasse oder der Arzt«, betonte der Referent.