In Würde leben bis zum Tod |
21.05.2010 13:48 Uhr |
Von Brigitte M. Gensthaler, Christina Hohmann und Bettina Sauer / Viele Menschen wünschen sich ein Sterben in Würde, ohne Angst, Schmerzen, seelische und körperliche Qualen. Wie das gelingen kann und was dem entgegensteht, ist ein Thema beim Pharmacon in Meran. Der Titelbeitrag beleuchtet die Hintergründe.
Unzählige Menschen verdanken dem medizinischen Fortschritt der letzten Jahrzehnte ihr Leben oder zumindest Linderung und Aufschub schwerer Leiden. Doch lösen vor allem die technischen Errungenschaften auch Unsicherheit und Ängste aus. Viele erschreckt die Vorstellung, ihr Lebensende an medizinischen Apparaten, Schläuchen und Kanülen zu verbringen, ohne dass dies ihrem Wohl, ihrem Willen und ihrer Würde entspricht. Ist diese Sorge begründet? Wie lässt sich ihr entgegenwirken? Und wie geht unsere moderne Gesellschaft mit Sterben, Tod und Trauer um?
Ein Thema für alle: selbstbestimmt leben bis zum Tod
Foto: KNA
Seit mehreren Jahren beschäftigen diese Fragen Öffentlichkeit, Politik, Justiz, Medien und Heilberufe. Auch beim diesjährigen Pharmacon in Meran sind sie ein Schwerpunktthema. Deshalb beleuchtet dieser Titelbeitrag wichtige Aspekte und Entwicklungen auf diesem Gebiet. Unser Fokus liegt auf der vielseitigen Rolle des Apothekers. So rückt die Palliativpharmazie, neben der Palliativmedizin, seit einigen Jahren zunehmend in den Fokus. Nicht nur der hoch spezialisierte, sondern jeder Apotheker kann hier zum Wohl leidender und sterbender Menschen und ihrer Angehörigen tätig werden. Engagement, Wissen, Empathie und Respekt sind ebenso gefordert, wenn es gilt, Schwerkranken und Trauernden Zuspruch und Trost zu geben oder Ratsuchende über die Möglichkeiten der Patientenverfügung zu informieren. Auf diesem Gebiet hat das neue Betreuungsgesetz für Klarheit gesorgt. Was ist hier zu beachten?
Patientenverfügung im Gesetz
Solange Menschen sich mitteilen können, ist der Fall klar: Für jede medizinische Behandlung ist die Einwilligung des Patienten nach entsprechender Aufklärung notwendig. Wenn Patienten ihre Einwilligungsfähigkeit verlieren, geraten Mediziner und Angehörige in eine schwierige Situation. Es sei denn, der Patient hat vorsorglich seinen Willen in Form einer Patientenverfügung festgelegt. Hier können medizinische Behandlungen für bestimmte Indikationen gewünscht oder explizit ausgeschlossen werden. Die dort festgehaltenen Wünsche sind rechtlich bindend.
Seit September 2009 mit Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Patientenverfügung. Im Gesetz ist sie als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person definiert, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. Auch lebenserhaltende Maßnahmen wie Beatmung oder künstliche Ernährung können ausgeschlossen werden. Dies gilt seit dem neuen Gesetz auch für Situationen, in denen der Tod nicht unmittelbar bevorsteht, etwa bei Wachkoma oder schwerer Demenz.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung muss die Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Sie ist aber nicht für immer bindend, denn der Verfasser kann sie jederzeit formlos widerrufen. Die Patientenverfügung regelmäßig zu erneuern, ist nicht nötig. Sie verfällt nicht. Dennoch ist dieses Vorgehen empfehlenswert, da man so in regelmäßigen Abständen seine eigenen Entscheidungen noch einmal überprüfen kann.
Wie intensiv und invasiv soll und darf die medizinische Versorgung sein? Die Patientenverfügung soll dies klären, wenn man seinen Willen selbst nicht mehr äußern kann.
Foto: KNA
Da die Patientenverfügung konkrete Festlegungen zu Behandlungswünschen für spezifische Indikationen enthalten muss, ist es hilfreich, sich vor dem Verfassen von einem Arzt oder anderen fachkundigen Personen oder Institutionen beraten zu lassen. Diese Sachkenntnis hilft dann bei der Entscheidungsfindung. So kann der Arzt zum Beispiel über medizinisch mögliche und nötige Maßnahmen in bestimmten Situationen aufklären und über Erfahrungen mit Patienten in ähnlichen Situationen berichten.
Das Beratungsgespräch fördert aber nicht nur die Sachkenntnis, um Entscheidungen fundiert treffen zu können, sondern hilft auch, die Wünsche möglichst präzise für konkrete Situationen zu formulieren. Denn hiervon hängt später ab, ob die Patientenverfügung im Ernstfall beachtet wird. Der Arzt muss dann prüfen, ob aus dem Dokument der Wille des Patienten für die konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig und sicher zu ermitteln ist. Ist dies der Fall, muss der Mediziner sich an diesen Willen halten. Sind die Angaben aber unpräzise oder treffen nicht auf die momentane Situation des Patienten zu, muss der Arzt zusammen mit einem Betreuer versuchen, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu entscheiden.
Daher kann es hilfreich sein, zusätzlich zu den Behandlungswünschen persönliche Wertevorstellungen und religiöse Anschauungen in der Patientenverfügung festzuhalten. Diese können dem Arzt und Betreuer helfen, die Verfügung richtig auszulegen.
Beim Verfassen der Patientenverfügung können Muster und Vordrucke hilfreich sein. Im Internet gibt es eine Reihe von Formularen mit unterschiedlichen Konzepten. Eine Auswahl hat das Zentrum für medizinische Ethik in Bochum (www.medizinethik.de/verfuegungen.html) zusammengestellt. Auch die Ärztekammer Niedersachsen bietet einen neu überarbeiteten Vordruck sowie einen Erläuterungstext und Informationskarten an (www.aekno.de, Rubrik »Bürger«).
Bevollmächtigter und Betreuer
Der in der Patientenverfügung bekundete Wille muss im Ernstfall von einer Person vertreten werden, die der Patient dafür vorgesehen hat. Wer dies ist, geht aus der Patientenverfügung selbst nicht hervor. Daher ist es sinnvoll, zusätzlich eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Darin bestimmt der Urheber eine Vertrauensperson, zum Beispiel einen Familienangehörigen, die im Fall der Einwilligungsunfähigkeit bevollmächtigt ist, über Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden (»Bevollmächtigter«). Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich erteilt und kann, muss aber nicht notariell beglaubigt werden.
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, bestimmt das Betreuungsgericht eine Person als Betreuer, die über medizinische Angelegenheiten entscheidet. Durch eine Betreuungsverfügung kann man eine Person auswählen und dem Gericht als Betreuer vorschlagen. Auch der Betreuer ist verpflichtet, sich nach dem in der Patientenverfügung festgelegten Willen zu richten.
Nur im Original gültig
Ob Bevollmächtigter oder Betreuer – wichtig ist, dass die betreffende Person mit den Inhalten der Patientenverfügung vertraut und auch willens ist, diese durchzusetzen. Schwierigkeiten können entstehen, wenn der Bevollmächtigte oder Betreuer andere Wertvorstellungen oder Lebensanschauungen hat oder es nicht über das Herz bringt, lebenserhaltende Maßnahmen bei einem geliebten Menschen einstellen zu lassen.
Foto: Müller-Bringmann
Eine Patientenverfügung
muss schriftlich verfasst sein
muss unterschrieben sein
kann formlos widerrufen werden
muss nicht erneuert werden
muss präzise formuliert sein, weshalb eine medizinische Beratung vor der Erstellung sinnvoll ist
muss im Original vorliegen
sollte gut zugänglich aufbewahrt werden
kann als Kopie beim Hausarzt oder beim Bevollmächtigten hinterlegt werden
enthält Angaben zu gewünschten und unerwünschten Behandlungen in konkreten Lebenssituationen
sollte mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kombiniert werden.
Vorsorgevollmacht
Damit bevollmächtigt ein Patient eine Vertrauensperson, im Fall der Einwilligungsunfähigkeit über Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden.
Betreuungsverfügung
Damit kann der Patient dem Betreuungsgericht für den Fall, dass ein Betreuer bestellt werden muss, eine Person vorschlagen.
Ein praktisches Problem besteht häufig darin, dass die Patientenverfügung im Notfall bei der Einlieferung ins Krankenhaus nicht vorliegt und in der Eile nicht herbeigeschafft werden kann. Es kann sinnvoll sein, einen Hinweis auf die Patientenverfügung und den Ort, wo sie aufbewahrt wird, bei sich zu tragen. Der Bevollmächtigte sollte ebenfalls wissen, wo die Verfügung zu finden ist. Sie sollte möglichst leicht zugänglich aufbewahrt werden, sodass der behandelnde Arzt oder Angehörige diese schnell und unkompliziert beschaffen kann.
Eine Möglichkeit ist auch, beim Hausarzt eine Kopie der Verfügung zu hinterlegen, auf der vermerkt ist, wo und bei wem sich die Originalurkunde befindet. Eine Verfügung kann nämlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Original vorliegt.
Brigitte M. Gensthaler studierte Pharmazie in München und erhielt 1984 die Approbation als Apothekerin. Nach mehrjähriger Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke wechselte sie in die Redaktion der Pharmazeutischen Zeitung. Seit Anfang der 1990er-Jahre arbeitet sie im Münchener Redaktionsbüro der Pharmazeutischen Zeitung. Sie leitet das Ressort Titel.
Christina Hohmann studierte Biologie an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz. Nach Abschluss des Studiums absolvierte sie eine Ausbildung zur Wissenschaftsredakteurin, danach machte sie ein Volontariat bei der Pharmazeutischen Zeitung. Seit 2002 ist sie als Redakteurin beschäftigt und leitet seit Ende 2003 das Ressort Medizin.
Bettina Sauer studierte in Marburg Pharmazie und erhielt 1999 die Approbation als Apothekerin. 2003 wurde sie am Institut für Pharmazie (Pharmakologie) der Freien Universität Berlin promoviert. Anschließend absolvierte sie ein Aufbaustudium Wissenschaftsjournalismus an der Freien Universität Berlin. Seit 2007 arbeitet sie als Redakteurin im Hauptstadtbüro der PZ.
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