Neues zur Ansparrücklage |
08.05.2007 17:47 Uhr |
Neues zur Ansparrücklage
Von Oliver Schmitz
Es besteht für Selbständige die Möglichkeit, sich durch eine sogenannte Ansparrücklage und den damit verbundenen Steuerminderungseffekt Liquidität für zukünftige Investitionen zu schaffen. Der Bundesfinanzhof hat zur Bildung und Wirkung der Ansparrücklage zwei neue Urteile gefällt, die unbedingt in der Praxis beachtet werden sollten.
Kleine und mittlere Unternehmen können für die in künftigen Jahren beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen eine Rücklage bilden, die den steuerpflichtigen Gewinn senkt. Durch die ersparte Steuer entsteht zusätzlich Liquidität für die geplante Investition. Um eine Ansparrücklage zu bilden, muss das begünstigte Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb der nächsten zwei Jahre angeschafft oder hergestellt werden. Wird die Investition allerdings nicht innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils sechs Prozent pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Das bedeutet, dass sich das steuerpflichtige Einkommen im Auflösungsjahr um die aufgelöste Rücklage und zusätzlich um den Gewinnzuschlag erhöht. Durch die dadurch entstehende Steuermehrbelastung werden die erlangten Steuervorteile (Liquiditätsgewinn, Steuerprogressionsvorteil) im Ergebnis zumindest teilweise wieder zunichte gemacht.
Trotz der gewinnerhöhenden Auflösung zuzüglich Gewinnzuschlag betrachten die Finanzämter Ansparrücklagen häufig mit Argwohn. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen im Auflösungsjahr der Gewinnerhöhung die Bildung einer neuen Ansparrücklage entgegenwirkt.
Ein solcher Fall lag auch dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor. Hier hatte ein Selbständiger über mehrere Jahre hinweg die Ansparrücklage für immer wieder dieselbe Investition gebildet. Das Finanzamt bezweifelte die Absicht des Selbständigen, die Investition tatsächlich tätigen zu wollen und verwerte ihm die Gewinnminderung durch die Ansparrücklage. Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Soll eine Ansparrücklage wiederholt für den gleichen Gegenstand gebildet werden, sei hierfür eine nachvollziehbare Begründung abzugeben. Ohne eine Begründung, warum die Investition bisher nicht getätigt wurde, gleichwohl aber weiter geplant sei, sei eine erneute Rücklagenbildung unzulässig. Denn die Bildung von Ansparrücklagen ins Blaue hinein sei nicht möglich, da nur tatsächlich geplante Anschaffungen vorzeitig gefördert werden sollen, so die Münchner Richter.
Durch ein weiteres Urteil hat der BFH nun geklärt, dass der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage in Zusammenhang mit der Veräußerung des ganzen Betriebs sogenannter begünstigter Gewinn ist. Das bedeutet, dass auch für diesen Gewinn ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro und der sogenannte halbe durchschnittliche Steuersatz zu gewähren ist, sofern die übrigen Voraussetzungen (zum Beispiel Vollendung des 55. Lebensjahres) hierfür vorliegen. Dies sieht die Finanzverwaltung bislang anders.
Der BFH hat aber auch klargestellt, dass die Bildung einer Ansparrücklage nur möglich ist, solange der Inhaber eines Betriebs noch nicht den Entschluss gefasst hat, seinen Betrieb zu veräußern. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt. Um in den Genuss des Steuervorteils zu kommen, muss der Jahresabschluss, in dem die Ansparrücklage gebildet worden ist, beim Finanzamt vorliegen, bevor der Entschluss zur Veräußerung des Betriebs gefasst wird. (BFH-Urteile vom 09.06.2006, Az. XI R 38/05 und vom 20.12.2006, Az. X R 31/03).