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Patientenverfügung

»Der Patientenwille muss sich durchsetzen«

07.05.2007  10:17 Uhr

Patientenverfügung

»Der Patientenwille muss sich durchsetzen«

Von Christina Hohmann, Wiesbaden

 

Eine Patientenverfügung soll einer sinnlosen Verlängerung des Lebens und Leides Grenzen setzen. Doch häufig bleiben solche Erklärungen wegen der umstrittenen Rechtslage unbeachtet. Darum diskutiert der Bundestag derzeit eine Neuregelung der Selbstbestimmung am Lebensende.

 

Künstliche Ernährung, Beatmung, Dialyse: die Zahl der lebensverlängernden Maßnahmen ist groß. Viele Patienten haben davor jedoch Angst, da die wenigsten an Schläuchen angebunden und hilflos ihr Leben beenden wollen. Viele treffen deshalb in guten Zeiten Vorkehrung mit einer Patientenverfügung. In dieser wird für den Fall, dass der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist, festgelegt, welche Behandlung er in welcher Situation wünscht und welche Maßnahmen begrenzt oder abgebrochen werden sollen.

 

Passive Sterbehilfe zulässig

 

Gerade diese Begrenzung der ärztlichen Behandlung ist das Kernproblem, das unter Juristen stark umstritten ist und Ärzte und Angehörige von einwilligungsunfähigen Patienten verunsichert. »Nur die aktive Sterbehilfe ist im Gesetz ausdrücklich geregelt«, sagte Professor Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen, auf einem Symposium des Internistenkongresses in Wiesbaden. Laut § 216 ist »Töten auf Verlangen« verboten. Dagegen ist passive Sterbehilfe, ein bewusstes »Sterbenlassen« von Todkranken, zulässig. Hierzu zählt auch der Abbruch von künstlicher Ernährung, Beatmung oder der Dialyse.

 

Viele Ärzte wissen dies jedoch nicht. Bei einer Studie antworteten die Hälfte der befragten Intensivmediziner auf die Frage, ob sie aufgrund des mutmaßlichen Willens des Patienten eine Beatmung abschalten könnten, mit »Nein, das ist illegal«. Dabei sei dies zulässig, sagte Studienleiterin Professor Dr. Stella Reiter-Theil von der Universität Basel.

 

So viel Unsicherheit unter den Handelnden nahm der Deutsche Juristentag zum Anlass, das Thema Patientenautonomie am Lebensende zu behandeln. Im September 2006 sprach er sich eindeutig dafür aus, die Patientenverfügung gesetzlich zu regeln und das Begrenzen beziehungsweise Beenden lebenserhaltender Maßnahmen in gewissem Rahmen zuzulassen.

 

Auch der Deutsche Bundestag befasst sich derzeit mit dem Thema. Ende März diskutierte er erstmals über eine Neuregelung zu Patientenverfügungen und wie diese aussehen könnte. Dabei teilt sich der Bundestag in drei Lager. Die Gruppe um den SPD-Abgeordneten Joachim Stünker befürwortet den ehemaligen Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und setzt sich für ein »uneingeschränktes Selbstbestimmungsrecht des Patienten« ein. Die Gruppe um den Unions-Fraktionsvizen Wolfgang Bosbach will die Therapiebegrenzung nur für einen »irreversiblen tödlichen Verlauf der Krankheit« zulassen. Die dritte Gruppe hält eine Neuregelung für unnötig. Eine Patientenverfügung sei schon heute möglich und auch verbindlich.

 

Einig sind sich die Befürworter einer Neuregelung, dass die Schriftform obligatorisch sein soll. Derzeit ist theoretisch eine mündliche Aussage ausreichend, in der Praxis aber schwer zu beweisen. Ansonsten soll keine bestimmte Form eingehalten werden oder die Niederlegung bei einem Anwalt verbindlich sein. Der Streitpunkt der beiden Lager ist dagegen die so genannte Reichweitenbegrenzung, die die Patientenautonomie einschränkt.

 

Bei einwilligungsfähigen Patienten ist der Fall klar: Jeder unerwünschte ärztliche Eingriff ist Körperverletzung. Ein Arzt braucht die ausdrückliche oder die mutmaßliche Einwilligung des Patienten. Dieser kann jede Therapie ablehnen, auch wenn der Arzt dies für unsinnig hält. Dies sollte auch für nicht-einwilligungsfähige Patienten gelten, die ihren Willen schriftlich festgehalten haben, meint die Gruppe um Stünker. Die Einschränkung auf einen irreversiblen tödlichen Verlauf lehnen sie ab, weil so Therapiebegrenzungen bei Wachkoma, schwerer Demenz oder bei Wiederbelebung in der Notfallmedizin ausgeschlossen seien. Wachkomapatienten zum Beispiel gelten als schwerstbehindert und nicht als sterbend. Daher dürfen bei ihnen lebenserhaltende Maßnahmen bislang nicht eingestellt werden.

 

Die Gruppe um Bosbach will die Therapiebegrenzung aber auf den Sterbeprozess beziehungsweise eine irreversibel tödlich verlaufende Krankheit beschränken. Sonst würde die Grenze zur aktiven Sterbehilfe, zum Töten auf Verlangen verwischt. Eine Patientenverfügung dürfe nur das Leiden von Sterbenden verkürzen, nicht aber das Leben beenden. Klar wird diese Problematik am Beispiel von schwer demenzkranken Patienten, die keine lebenserhaltenden Maßnahmen benötigen.

 

Erklärter Wille ändert sich

 

»Der Patientenwille muss sich durchsetzen, auch wenn er medizinisch unsinnig ist«, sagte Bosbach. Er sieht jedoch ein Problem bei den Patientenverfügungen. »Der aktuelle Wille ist nicht mit dem vorab formulierten Willen von vor drei Jahren gleichzusetzen.« Hierfür gäbe es eine Fülle von Beispielen aus der Praxis. Ein Intensivmediziner berichtete ihm, dass in seiner beruflichen Arbeit nur ein Patient mit Patientenverfügung nach einer medizinischen Aufklärung noch an dem erklärten Willen festgehalten hat. »Gesunde schätzen eine Krankheitssituation anders ein als Kranke«, sagte Bosbach. Eine gesetzliche Regelung der Fälle von Patienten, die sich nicht mehr äußern können, ihren Willen aber festgehalten haben, hält der Politiker für sinnvoll. Ob ein solches Gesetz überhaupt zustande kommt und welcher der beiden fraktionsübergreifenden Gruppenanträge sich durchsetzt, sei derzeit noch nicht abzusehen.

 

Mangelndes Vertrauen

 

Zwei bis sieben Millionen Menschen in Deutschland haben Schätzungen zufolge eine Patientenverfügung erstellt. Neun von zehn hätten sich dabei von einem Anwalt beraten lassen, berichtete Bosbach. »Warum waren die nicht bei einem Arzt?« Das starke Interesse an Patientenverfügung verdeutlicht auch das Misstrauen der Menschen gegenüber Medizinern.

 

Zum Umdenken forderte daher der Tagungspräsident Professor Dr. Wolfgang Hiddemann, München, seine Kollegen auf. Nicht der Erhalt des Lebens sollte das Ziel sein, sondern ein menschenwürdiges Leben und ein menschenwürdiges Sterben. Die Mittel der modernen Medizin sollten genutzt werden, um dem Patienten das Sterben zu erleichtern, etwa durch eine effektive Schmerz- und Symptomkontrolle. Die Frage der Patientenverfügung sollte seiner Meinung nach auf Vertrauensbasis und nicht gesetzlich geregelt werden.

 

Dass ein Gesetz tatsächlich Rechtssicherheit schafft, bezweifelt der Präsident der Bundesärztekammer, Professor Dr. Jörg-Dietrich Hoppe. Krankheitsverläufe seien immer individuell und lassen sich nicht per Gesetz regeln: »Sterben ist nicht normierbar«.

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