Einigung mit Tücken |
04.05.2016 09:08 Uhr |
Von Jennifer Evans / Apotheker und Ärzte haben vergangene Woche ihre gemeinsame Vereinbarung zur bundeseinheitlichen Erstellung des Medikationsplans vorgelegt. Doch die Details zeigen: Es gibt noch einige Probleme in der Praxis. Und den Apothekern kommt wenig Verantwortung zu.
Laut Vereinbarung obliegt die Erstellung, Verantwortung und Aktualisierung des Medikationsplans für den Patienten allein dem Hausarzt, in Einzelfällen dem behandelnden Facharzt. Einzige Ausnahme: Auf Wunsch des Patienten aktualisiert der Apotheker den Plan in puncto Rabattverträge sowie dem Aut-idem-Austausch der Medikamente. Zusätzlich kann er diesen mit den abgegebenen OTC-Arzneimitteln ergänzen. Allerdings ist der Arzt der Vereinbarung zufolge nicht verpflichtet, die durch den Apotheker vorgenommenen Aktualisierungen und Ergänzungen zu übernehmen.
Das ist aber nicht die einzige Tücke: In Hinblick auf Vollständigkeit und Aktualität gibt es weder für Arzt noch Apotheker eine Garantie. Theoretisch kann sich jeder Patient von verschiedenen Ärzten gleichzeitig einen Medikationsplan erstellen lassen – ohne, dass derzeit ein Abgleich oder eine Prüfung der Daten erfolgt.
Freiwillige Angaben
Wenn der Patient es wünscht, darf der Apotheker den Medikationsplan aktualisieren. Der Arzt ist jedoch nicht verpflichtet, diese Angaben zu übernehmen.
Foto: istock/Yuri_Arcurs
Zudem entscheidet der Patient weiterhin selbst, was auf dem Medikationsplan steht, seine Angaben bleiben freiwillig. Künftig sollen außerdem Inhalte und Daten der ab 1. Januar 2018 geplanten elektronischen Gesundheitskarte (EKG) den Medikationsplan ergänzen – aber auch das passiert nur dann, wenn der Versicherte dies wünscht. Aufgrund dieser Faktoren bleibt fraglich, inwieweit der Medikationsplan im aktuell vereinbarten Rahmen tatsächlich mehr Sicherheit für den Patienten gewährleisten kann.
Des Weiteren sieht die Vereinbarung vor, dass künftig ein Barcode auf dem Medikationsplan angebracht ist, um die Aktualisierung durch Einscannen in der Arztpraxis oder beim Apotheker zu erleichtern. »Dieser Code lässt sich mit handelsüblichen Scannern oder Mobiltelefonen einlesen«, heißt es in der Vereinbarung. Das würde aber bedeuten, dass praktisch auch jeder Smartphone-Besitzer leicht auf die unverschlüsselten Gesundheitsdaten anderer zugreifen kann.
Bis zur vollständigen technischen Umsetzung des einheitlichen Medikationsplans gibt es zwei Übergangsregeln: Bis zum 31. März 2017 dürfen Ärzte ihre bisherige Dokumentationsform weiter nutzen und bis zum 31. Dezember 2018 können Apotheker den Plan weiterhin handschriftlich ergänzen. Geplant ist, dass in Zukunft das Apothekenverwaltungssystem alle Informationen der Medikationseinträge und Schlüsselwerte abspeichern kann, die für das Befüllen der Felder zu Wirkstoff, Handelsname, Stärke, Form und Hinweise zur Einnahme auf dem Plan erforderlich sind. Zudem soll das System Daten aus anderen Plänen und der EKG übernehmen und idealerweise auch Rezeptabrechnungsdaten der Krankenkassen auslesen können, so die Vereinbarung.
Zur Fortschreibung des Rahmenvertrags haben die Beteiligten eine Arbeitsgruppe gegründet. Diese soll mindestens zweimal jährlich zusammenkommen, um Ergebnisse rund um Verständlichkeit, Praktikabilität, Nutzbarkeit und technische Umsetzung des Medikationsplans auszuwerten und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
Hintergrund der Vereinbarung ist, dass alle Versicherten, die dauerhaft mehr als drei Rx-Medikamente einnehmen, ab 1. Oktober 2016 Anspruch auf einen Medikationsplan haben. Aufgrund dieser Vorgaben im E-Health-Gesetz mussten sich die Bundesärztekammer, der Deutsche Apothekerverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) über Inhalt, Struktur und Vorgaben sowie über die Fortschreibung des Plans einigen. Genaueres zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Versicherten wollen die KBV und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 30. Juni 2016 im Bundesmantelvertrag festlegen. Bis dahin soll außerdem geklärt sein, wie die Erstellung und Aktualisierung dieser Pläne im sogenannten einheitlichen Bewertungsmaßstab für die Ärzte vergütet wird. Eine Honorierung der Apotheker ist bislang nicht vorgesehen. /