Keine Gutscheine für OTC-Präparate |
20.03.2012 16:55 Uhr |
Von Daniela Biermann / Apotheker dürfen keinen Bonus für Rezepte geben, den die Patienten dann sofort für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel einlösen können. Das hat das Berufsgericht für Heilberufe am Landgericht Nürnberg-Fürth im Februar 2012 entschieden und ist damit der Linie des Bundesgerichtshofs gefolgt. Die Urteilsbegründung liegt nun vor.
In dem Verfahren war die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) gegen einen Apotheker vorgegangen, der im Dezember 2010 eine Filiale eröffnet hatte und in der Lokalzeitung sowie mit Werbebroschüren für eine »easyRezept-Prämie« geworben hatte. Pro Präparat gewährte der Beschuldigte einen 1-Euro-Bonus, also maximal 3 Euro pro Rezept, den die Kunden sofort beim Kauf von OTC-Präparaten einlösen konnten.
Das Gericht sieht mit den Boni auf Rezepte die Arzneimittelpreisverordnung sowie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verletzt.
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Das Gericht sah hier »letztlich eine Ermäßigung des Preises« für die rezeptpflichtigen Arzneimittel, da es den Verkaufsvorgang als einen einzigen Geschäftsprozess interpretierte. Damit verstößt der Apotheker gegen die Arzneimittelpreisverordnung, die Berufsordnung der BLAK sowie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Die Arzneimittelpreisbindung sei strikt und vom Gesetzgeber so gewollt, um ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern, heißt es in der Urteilsbegründung. Zwar sieht das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb eine sogenannte Spürbarkeitsgrenze vor, an der gemessen werden kann, ob eine Werbemaßnahme überhaupt zu spürbaren Einschränkungen der Wettbewerber führt. Das Gericht unterschied jedoch zwischen anderen Branchen und dem Heilberufler Apotheker: »Im Hinblick auf die Bedeutung seiner öffentlichen Aufgaben ist bei ihm unlauteres Verhalten auch dann zu ahnden, wenn dies bei anderen Berufsgruppen nicht geschehen würde.«
Auch wenn die Höhe der Prämie gering erscheint: Das Gericht stufte den Effekt für den Beschuldigten als nicht unerheblich ein, denn schließlich müssen sich die Werbemaßnahmen betriebswirtschaftlich lohnen. Auch das Argument der Diskriminierung gegenüber ausländischen Versandapotheken, die derzeit Rezept-Boni gewähren, ließ das Gericht nicht gelten. Hier müsse der Gesetzgeber nachbessern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. /