Nicht mit Teilwahrheiten werben |
12.02.2013 18:55 Uhr |
dpa / Unternehmen dürfen nur dann mit wissenschaftlichen Studien werben, wenn sie die gesamte Aussagekraft der Untersuchungen darstellen. In vielen Studien gebe es Einschränkungen, die keine eindeutigen Ergebnisse zuließen.
Dies müsse in der Werbung erkennbar sein, urteilte der Bundesgerichtshof vergangene Woche in Karlsruhe (I ZR 62/11). Er gab damit zum Teil dem Pharmaunternehmen Sanofi-Aventis recht, das gegen den Konkurrenten Novo Nordisk wegen irreführender Werbung für Insulin zur Behandlung von Diabetes vorgegangen war.
Studien dürfen in der Werbung nicht auf einzelne Aspekte reduziert werden.
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Das angeklagte Unternehmen hatte in seinen Anzeigen darauf verwiesen, dass ihr »Insulindetermir« weniger dick mache als das »Insulinglargin« der klagenden Konkurrenz. Dabei hatte es in einer Fußnote auf eine Studie verwiesen, die eben diese Wirkung belegen sollte. Laut BGH stellt die Untersuchung jedoch selbst einige ihrer Ergebnisse infrage und hat deshalb nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft. »Solche aufklärenden Hinweise enthält die beanstandete Werbung nicht, obwohl die in Bezug genommene Studie Anlass dazu gegeben hat«, urteilten die obersten Richter. Damit habe der Heilmittelhersteller gegen den Grundsatz der Zitatenwahrheit verstoßen.
Novo Nordisk verlässt den Platz dennoch als Sieger, weil der BGH seine vergleichende Werbung ohne den Hinweis auf die Studie für rechtens erklärt hat. Der Grund: Der Nebeneffekt des Gewichtsvorteils sei bei »Insulindetermir« im offiziellen Zulassungsverfahren festgestellt worden. Auf diese Ergebnisse der Behördenprüfung dürfe sich ein Unternehmen berufen. Die Konkurrenz könne dagegen nur vorgehen, wenn sie neuen wissenschaftlichen Ergebnissen zur Widerlegung dieser Wirkung vorlege, die bei der Zulassungsentscheidung noch nicht vorgelegen hätten. Dies sei im Verfahren jedoch nicht geschehen. /