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Definition des Apothekerberufs

Länder lassen Forderung fallen

20.01.2016  09:32 Uhr

Von Stephanie Schersch / Die Bundesländer werden der Novelle zur Umsetzung der sogenannten EU-Berufsanerkennungsrichtlinie aller Voraussicht nach zustimmen, obwohl sie mit der darin verankerten Definition des Apothekerberufs eigentlich nicht einverstanden sind. Das geht aus einer Empfehlung hervor, die der Gesundheitsausschuss im Bundesrat vorgelegt hat.

Vergangene Woche beriet der Ausschuss im Vorfeld der für Ende Januar geplanten Plenumsdebatte über das Gesetz. In einer Stellungnahme rät er der Vollversammlung nun, der Novelle ohne Einwände zuzustimmen. Dieser Empfehlung wird das Plenum mit große­r Wahrscheinlichkeit folgen.

Dabei hatten die Länder bis zuletzt in einigen Punkten Kritik an dem Gesetz geübt. Die Bundesregierung will unter anderem das Berufsbild des Apothekers in der Bundesapothekerordnung neu definieren. In Zukunft soll § 2 in zehn Punkten pharmazeutische Arbeiten aufführen, die Apotheker typischerweise übernehmen. Aus Sicht der Länder greift diese Definition jedoch zu kurz, da sie nicht gesondert auf den Ort der Tätigkeit eingeht. Sie hatten daher auf Ergänzungen gedrängt, damit sich auch Apotheker aus Industrie, Forschung, Verwaltung und Lehre in der Definition wiederfinden.

 

Finale Abstimmung

 

Auf diese Forderung war die Bundesregierung nicht eingegangen. Kurz vor Weihnachten hatte das Gesetz schließlich den Bundestag passiert. Am 29. Januar soll nun der Bundesrat final abstimmen. Ohne das Okay der Länder kann die Novelle nicht in Kraft treten. Theoretisch könnten sie das Vorhaben also blockieren. Doch danach sieht es nicht aus.

 

Auch eine geplante Novelle der Arzneimittelverschreibungsverordnung wird Ende Januar auf der Tagesordnung der Bundesländer stehen. Die Neufassung soll unter anderem Racecadotril auch für Kinder ab 12 Jahren aus der Rezeptpflicht entlassen. Für Tierarzneimittel mit dem Wirkstoff Praziquantel soll künftig hingegen immer eine Verschreibung erforderlich sein. Die ABDA hofft, in der Novelle darüber hinaus ein vereinfachtes Verfahren für all jene Fäll­e verankern zu können, in denen Telefonnummer oder Vorname des Arztes auf dem Rezept fehlen.

 

Beide Angaben müssen Verschreibungen seit vergangenem Sommer zusätzlich zu den üblichen Informationen aufführen. Nicht alle Praxen halten sich jedoch an diese Vorschrift, Apotheker müssen dann jeweils Rücksprache mit dem Arzt halten und ihn um Ergänzung bitten.

 

Aus Sicht der ABDA ist dieses Prozedere in vielen Fällen überflüssig. Schließlich seien den Apothekern Vorname und Telefonnummer des Arztes häufig bekannt, argumentiert sie in ein­er Stellungnahme, die sie dem Gesundheitsausschuss im Bundesrat vorgelegt hat. In solchen Fällen müssten die Apotheker die Angaben daher auch in Eigenregie ergänzen können, »um die Arzneimittelversorgung der Patienten nicht aus rein formalen Gründen zu verzögern«.

 

Darüber hinaus macht sich die Bundesvereinigung auch für eine Vereinheitlichung mit Blick auf die Gültigkeitsdauer von Rezepten stark. Während Patienten Verschreibungen über Betäubungsmittel und Isotretinoin-haltige Präparate maximal sieben Tage lang in der Apotheke einlösen können, sind sogenannte T-Rezepte lediglich sechs Tage lang gültig. Für diese Abweichungen sieht die ABDA »keinen sachlichen Grund« und schlägt daher in allen drei Fällen eine generelle Gültigkeitsdauer von sieben Tagen vor.

 

Im November hatten die Apotheker ihr Anliegen bereits an das federführende Bundesministerium für Gesundheit herangetragen. Das war auf die Anregungen allerdings nicht eingegangen. Auch die Länder werden sich vermutlich nicht für entsprechende Änderungen aussprechen. /

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