Arzneimittelverkauf über Amazon beschäftigt EuGH |
Der BGH hat sich mit Fragen zum Arzneimittelverkauf über Amazon und einen damit zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Vorwurf an den EuGH in Luxemburg gewandt. / Foto: picture alliance/dpa
Seit heute Morgen ist klar, dass der BGH, bevor er ein Urteil in dieser Sache fällt, zunächst die Luxemburger Richter mit einbeziehen möchte. Das wurde in einer entsprechenden Mitteilung des BGH deutlich. Dreh- und Angelpunkt dabei ist die Frage, ob die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in diesem Fall wettbewerbsrechtlich relevant ist und wer genau gegen Verstöße gegen die DSGVO vorgehen darf.
Konkret geht es um einen bereits seit 2017 währenden Streit zwischen zwei Apothekenparteien aus Deutschland. Darin klagt ein Apotheker gegen zwei Berufskollegen, die über den Amazon-Marktplatz apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vertreiben. Aus Sicht des Klägers verstoßen sie dabei einerseits gegen eine ganze Reihe von apothekenrechtlichen Vorschriften, nämlich gegen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sowie der Berufsordnung für Apotheker. Zudem würden hierbei auch datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt. (Az. I ZR 222/19) Speziell zweiterer Vorwurf trat an dieser Stelle seinen Weg durch die Instanzen an.
Zunächst wies 2019 das Landgericht (LG) Magdeburg die Klage ab mit der Begründung, es lägen keine Verstöße gegen apothekenrechtliche Bestimmungen vor. Was den Vorwurf des Verstoßes gegen den Datenschutz betreffe, sei der Kläger nicht klagebefugt. Dieser ging daraufhin in Berufung und erwirkte beim OLG Naumburg die Abänderung des Magdeburger Urteils. Das OLG gab der Klage teilweise statt. Grund dafür war demnach, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berührt sein könnte. Laut BGH-Mitteilung nahm das Gericht an, »die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung seien in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG anzusehen«. Der Beklagte verarbeite im Rahmen der Bestellungen Gesundheitsdaten seiner Kunden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Hierfür fehle die im Streitfall erforderliche Einwilligung, so das OLG. Verstöße gegen apothekenrechtliche Vorschriften sah das OLG wie auch das LG nicht. Beide Parteien legten Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OLG ein.