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AMK
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Arzneimittelrisiken richtig melden – so geht’s

Apothekerinnen und Apotheker nehmen eine zentrale Funktion für die sichere Arzneimittelanwendung ein. Es gehört zu den wichtigsten Aufgaben des pharmazeutischen Personals, im Rahmen der Information und Beratung bei der Ermittlung, Erkennung, Erfassung und Weitergabe sowie an der Vorbeugung von Arzneimittelrisiken mitzuwirken.
AutorKontaktAndré Said
AutorKontaktLeonard Freudewald
AutorKontaktOana Iliescu
AutorKontaktMartin Schulz
Datum 23.03.2023  11:00 Uhr

Unerwünschte Wirkungen berichten

Berichte über unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) an die AMK sollten möglichst umfassende Informationen zur Art des Risikos enthalten. Für einen gültigen UAW-Bericht genügen aber zunächst folgende Angaben (sogenannte Minimalkriterien):

  • Initialen, Alter, Geschlecht des betroffenen Patienten,
  • Name und Anschrift der meldenden Apothekerin/des meldenden Apothekers,
  • Name des verdächtigten (Fertig-)Arzneimittels und
  • mindestens eine vermutete UAW.

Neben diesen Minimalkriterien sind weitere Angaben vorteilhaft, vor allem solche, die für das verdächtigte Arzneimittel als Auslöser der UAW sprechen. Hierzu sollte der (möglichst genaue) zeitliche Zusammenhang zwischen Anwendung des Arzneimittels und dem Auftreten des unerwünschten Ereignisses so konkret wie möglich dokumentiert werden. Die Entscheidung einer Kausalität muss jedoch nicht vom Meldenden getroffen werden. Grundsätzlich genügt die Vermutung, dass das Arzneimittel wahrscheinlich im kausalen Zusammenhang steht, also ein UAW-Verdachtsfall vorliegt.

Da die Symptome und Anzeichen ­einer UAW durch Grunderkrankungen sowie Begleit- und Dauermedikation (Interaktion) mitbedingt sein könnten, sollten auch diesbezüglich Angaben gemacht werden. Bei weiterem Klärungsbedarf kontaktiert die AMK die meldende Apotheke. Daher ist es wichtig, die Kontaktdaten des Patienten für weitere Rückfragen intern zu dokumentieren.

Welche UAW sollen berichtet werden?

Grundsätzlich gilt, dass jede UAW gemeldet werden sollte, wenn hierdurch Patientinnen und Patienten vor Schäden bewahrt werden können oder die Behandlung verbessert werden kann. Dabei können UAW hinsichtlich ihres Schweregrades unterteilt (und priorisiert) werden. Bei dieser Beurteilung sollte auch die subjektive Sicht des ­Patienten bezüglich der körperlichen und psychischen Belastung berücksichtigt werden, die wichtige Hinweise zur tatsächlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität geben kann.

Eine UAW gilt rechtlich gesehen als schwerwiegend, wenn sie

  • den Tod herbeigeführt hat,
  • zum Zeitpunkt des Ereignisses lebensbedrohlich war,
  • bleibende und/oder signifikante Behinderungen oder angeborene Schäden verursacht hat,
  • eine Krankenhauseinweisung erforderlich machte oder zur Verlängerung des Krankenhausaufenthalts geführt hatte oder
  • medizinisch bedeutsam war.

Als medizinisch bedeutsam werden all jene Reaktionen auf Arzneimittel angesehen, die ohne eine medizinische ­Intervention zu den anderen genannten Folgen hätten führen können.

Neben schwerwiegenden UAW sind ferner folgende Sachverhalte in der Pharmakovigilanz von besonderem Interesse:

  • unbekannte, bislang nicht in der Fach- und Gebrauchsinformation aufgeführte UAW,
  • unerwartet häufige/schwerwiegende UAW,
  • UAW bei Arzneimitteln unter zusätzlicher Überwachung (▼, siehe Kasten),
  • UAW bei Kindern,
  • verzögert eintretende UAW,
  • UAW bei Arzneimittelgebrauch außerhalb der gültigen Zulassung,
  • UAW bei OTC-Arzneimitteln.

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