| Ev Tebroke |
| 15.07.2026 13:00 Uhr |
Unabhängig davon, wie es nun weitergeht: Tarifgebundene Angestellte in Apotheken müssen sich offenbar keine Sorgen machen, sollte die erschwerte Krankschreibung tatsächlich kommen. Für sie bleiben nach Adexa-Angaben die Rahmentarifverträge und damit auch der von der Adexa ausgehandelte Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) maßgeblich. Denn die Koalition hat ausdrücklich erklärt, dass abweichende tarifvertragliche Regelungen weiterhin möglich sein sollen.
Der BRTV sieht demnach vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich erst dann ärztlich bescheinigen lassen müssen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert – nicht Arbeitstage. Bei einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Kalendertagen besteht die Nachweispflicht nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers.
Neben den Angestellten nach BRTV würden somit auch tarifgebundene Mitglieder in Nordrhein und Sachsen entsprechend von der geplanten Neuregelung ausgeklammert. Denn auch der Rahmentarifvertrag Nordrhein (§ 9 Abs. 3) und der Rahmentarifvertrag Sachsen (§ 9 Abs. 2) enthalten nach Adexa-Angaben eine vergleichbare eigenständige Regelung: Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu drei Tage ist nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers erforderlich.