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Das BMG stellt klar:

Apotheken dürfen auch in Pflegeheimen impfen

Rechtlich ist vorgesehen, dass Apotheker Covid-19-Impfungen nicht nur in der eigenen Offizin, sondern auch etwa in Alten- und Pflegeheimen durchführen dürfen. Die PZ hatte beim Bundesgesundheitsministerium nachgehakt, ob dies auch mit der Apothekenbetriebsordnung vereinbar ist. Das Ministerium gibt grünes Licht. Das Aufsuchen der Person vor Ort muss aber »notwendig« sein. Die Bundesländer gehen mit dieser Frage aber unterschiedlich um.
Charlotte Kurz
27.01.2022  13:30 Uhr

Diese Woche gibt es einige gute Nachrichten für Apotheken, die bald Covid-19-Impfungen anbieten wollen, beispielsweise bei den Impfstoffbestellungen. Apotheken werden so viel Impfstoff bestellen dürfen, wie sie benötigen. Allgemeine Bestellgrenzen wie etwa beim Impfstoff von Biontech/Pfizer gelten aber auch für die Offizinen.

Es bleiben aber noch weitere offene Fragen, etwa wie das Digitale Impfquotenmonitoring (DIM) über das Verbändeportal des Deutschen Apothekerverbands (DAV) funktionieren wird. Allerdings sollen laut BMG die Apotheken schon bald, bis Ende Januar, an das Meldesystem angeschlossen werden, über das täglich die Anzahl der Impfungen an das Robert-Koch-Institut (RKI) gemeldet werden müssen.

Geklärt ist nun aber die Frage nach der Möglichkeit der Apotheken, auch vor Ort etwa in Pflege- oder Sozialeinrichtungen impfen zu können. Laut Paragraf 6 Absatz 1 Satz 4 der Coronavirus-Impfverordnung ergibt sich die Möglichkeit unter anderem für öffentliche Apotheken, auch Impflinge direkt vor Ort in einer solchen Einrichtung zu impfen. Hierfür ist eine extra Vergütung von 35 Euro je Impfung vorgesehen, je weitere Impfung in derselben Einrichtung gibt es 15 Euro. Damit können Apotheken laut dieser Verordnungsformulierung auch solche Hausbesuche bei Personen vor Ort abstatten, die in einer sozialen Gemeinschaft oder einer Pflegeinrichtung wohnen und etwa aus Mobilitätsgründen kaum in die Apotheke zum Impfen kommen können.

Hausbesuche möglich in Alten- und Pflegeheimen

Eigentlich müssen Apotheken aber alle Tätigkeiten innerhalb der Betriebsräume abwickeln, das regelt Paragraf 4 der Apothekenbetriebsordnung. Hier ist die Einhaltung der Raumeinheit konkret geregelt. Es gibt zwar einige Ausnahmen, beispielsweise Lagerräume, die auch außerhalb der Apotheken-Betriebsräume genutzt werden dürfen. Die Durchführung der Covid-19-Impfungen zählen aber nicht zu diesen Ausnahmen. Das BMG hatte zwar bereits erklärt, dass Apotheken die Impfungen dennoch außerhalb der Betriebsräume durchführen dürfen.

Die PZ hakte aber weiter nach, ob die Impfbesuche vor Ort in Pflegeeinrichtungen demnach auch möglich sind und nicht gegen die Apothekenbetriebsordnung verstoßen. Dazu erklärte das BMG lediglich: »Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, findet die Impfung zum Beispiel in einer sozialen Einrichtung, in der die Person dauerhaft lebt, statt. Dies gilt zum Beispiel für stationäre Pflegeeinrichtungen oder Altenheime.« Damit sieht das Ministerium offenbar keine Kollision mit der Apothekenbetriebsordnung, wenn Personen tatsächlich nicht in die Apotheke oder Arztpraxis zum Impfen gehen können.

Aber ähnlich wie bei den externen Räumlichkeiten, sitzen bei dieser Frage die Bundesländer, beziehungsweise die Aufsichtsbehörden der Apotheken, am längeren Hebel. Dabei wird die Möglichkeit dieser Hausbesuche unterschiedlich gehandhabt. Die Apothekerkammer Niedersachsen geht etwa davon aus, dass diese Hausbesuche vorgenommen werden können. »Die Pauschale für das aufsuchende Impfen darf von den Apothekerinnen und Apothekern nur dann abgerechnet werden, wenn sich die zu impfende Person in ihrer eigenen Häuslichkeit bzw. in einer sozialen Einrichtung, in der sie dauerhaft lebt, befindet. Dies gilt zum Beispiel für betreute Wohngruppen, stationäre Pflegeeinrichtungen oder Altenheime«, erklärte eine Sprecherin der Kammer Niedersachsen auf Anfrage.

In Bayern möglich, in NRW nicht

Auch in Bayern ist es möglich, dass Apotheken direkt vor Ort in einem Pflegeheim impfen können. Auch hier müssen die räumlichen Voraussetzungen inklusive der Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen bei Sofortreaktionen und die hygienischen Standards erfüllt sein, betonte ein Sprecher der bayerischen Kammer gegenüber der PZ.

In Brandenburg müsste diese Tätigkeit ebenfalls, ähnlich wie die Aufnahme von Impfungen in externen Räumlichkeiten, angezeigt werden, so eine Kammersprecherin. »Allerdings geben wir zu bedenken, dass in Pflegeheimen zum großen Teil multimorbide Patienten untergebracht sind, sodass sich eine Anamnese durch den Apotheker schwierig gestaltet und in die Hände des behandelnden Arztes gehört. Dieser kann in diesen Fällen besser beurteilen, ob eine Impfung für die Patienten geeignet ist«, betonte die Sprecherin. Zudem würden die Apotheker nur ein unterstützendes Angebot bieten wollen und nicht in Bereiche eingreifen, in denen eine ärztliche Versorgung gegeben ist.

In Nordrhein-Westfalen ist eine »aufsuchende Impfung in der Häuslichkeit durch Apotheken« derzeit grundsätzlich nicht möglich, sagte das Gesundheitsministerium in Düsseldorf der PZ. Der Geschäftsführer der Kammer Nordrhein, Stefan Derix, ergänzte aber, dass es in Einzelfällen zumindest möglich sei, mit der zuständigen Aufsichtsbehörde in Kontakt zu treten und diesbezüglich nachzuhaken.

In anderen Bundesländern ist diese Frage nach der Möglichkeit von Impfungen in Pflege- und Sozialeinrichtungen noch nicht abschließend geklärt, etwa in Baden-Württemberg oder Berlin. Wer also Covid-19-Impfungen etwa in einem benachbarten Pflegeheim anbieten will, sollte sich am besten mit der Kammer oder der jeweiligen Aufsichtsbehörde in Verbindung setzen und dies im Einzelfall klären.

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