| Alexander Müller |
| 20.04.2026 10:43 Uhr |
Sollte der Abschlag dennoch erhöht werden, dürfte dies laut ABDA »frühestens zum 1. Januar 2027 in Kraft treten« und sei »an die Bedingung zu knüpfen, dass vorher die politisch zugesagte Erhöhung des Apothekenfixums auf 9,50 Euro erfolgt ist.«
Im Entwurf ist zudem vorgesehen, den erhöhten Apothekenabschlag unbefristet einzuführen. »Eine dauerhafte Sonderbelastung der Apotheken ohne zeitliche Begrenzung lehnen wir ab«, so die ABDA. Und die Höhe müsse regelmäßig überprüft werden. Die ABDA regt zudem an, den Abschlag künftig als Nettobetrag auszuweisen.
Die Apotheken würden zudem durch andere Maßnahmen des Gesetzentwurfes erheblich belastet werden, etwa mit dem Inkasso bei den Herstellerabschlägen, der Umsetzung von Rabattverträgen bei patentgeschützten Arzneimitteln oder erhöhten Zuzahlungen bei den Versicherten. Andererseits würden Möglichkeiten für Einsparpotenziale außer Acht gelassen, »die durch stärkere Nutzung von pharmazeutischen Dienstleistungen der Apotheken und ihre bessere Einbindung in die Prävention erzielt werden könnten«, heißt es in der Stellungnahme.
Warkens Reformpläne sehen außerdem höhere Zuzahlungen der Versicherten bei Arzneimitteln vor, künftig soll der Eigenanteil zwischen 7,50 und 15 Euro liegen. Die ABDA sieht einen steigenden administrativen und finanziellen Aufwand für die Apotheken – auch im Hinblick auf die Patientenaufklärung.
Und ausländische Versender verzichteten trotz Boni-Verbot oft auf Zuzahlungen als gezieltes Marketinginstrument. Die ABDA fordert, die Zuzahlungspflicht auch für Versender durchzusetzen und dabei nicht mehr auf die Paritätische Stelle nach § 129 Absatz 4 SGB V zu setzen, die aufgrund haftungsrechtlicher Risiken ein stumpfes Schwert ist. Im SGB V sollten aus Sicht der ABDA »klare, effektiv sanktionierbare Vorschriften hinsichtlich des Verbots eines Zuzahlungsverzichts als Marketinginstrument verankert werden«.
Den Leistungsausschluss für Cannabisblüten findet die ABDA »grundsätzlich akzeptabel«. Die Maßnahme dürfe jedoch nicht zu Ausweichentwicklungen in den unkontrollierten Selbstzahlermarkt führen. Denn sonst würden genau solche Plattformen gestärkt, die im Rahmen der geplanten Änderungen des Medizinal-Cannabisgesetzes ausdrücklich regulatorisch begrenzt werden sollen.