| Lukas Brockfeld |
| 24.09.2026 11:15 Uhr |
Die Ärzteschaft bekommt im kommenden Jahr mehr Geld. / © Adobe Stock/PhotographyByMK
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich am Mittwoch im Bewertungsausschuss auf eine Anhebung des Orientierungswertes zum 1. Januar 2027 geeinigt. Damit steigen die Preise für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen im kommenden Jahr um 2,2 Prozent.
»Wir sind hier an die äußerste Grenze des Machbaren gegangen. Das ist wahrlich kein Jubelergebnis, aber die Tatsache, dass wir uns geeinigt haben, zeigt, dass die gemeinsame Selbstverwaltung die letzte rationale Konstante darstellt. Die Alternative wäre ein Schiedsspruch mit einem nicht vorhersehbaren Ergebnis gewesen«, sagte der Vorstandsvorsitzende der KBV, Andreas Gassen, in den KBV-»Praxisnachrichten«.
Die Finanzierungsverhandlungen finden jedes Jahr zwischen der KBV und den Krankenkassen statt und sind gesetzlich reguliert. Der Orientierungswert bestimmt maßgeblich die Preise für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen. Bei der Bestimmung werden unter anderem die Entwicklung der relevanten Investitions- und Betriebskosten berücksichtigt. Dazu gehören laut KBV insbesondere der Ertrag des Arztes sowie die Personalkosten und Kosten für Energie, Miete und Investitionen.
Die jährlichen Verhandlungen garantieren den Ärztinnen und Ärzten regelmäßige Honorarerhöhungen. Ein vergleichbarer Mechanismus fehlt bislang für die Apotheken. Doch mit einer im Zuge der Apothekenreform durchgesetzten Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ändert sich das: Künftig soll der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit dem GKV-Spitzenverband direkt über Anpassungen des Honorars verhandeln.
Zum 1. Januar 2028 und dann jährlich sollen die Vertragspartner in Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung einen gemeinsamen Vorschlag für die Anpassung des Honorars machen. Verhandelt wird dabei die Höhe des Fixums und der variable Honorarbestandteil von derzeit 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet binnen acht Wochen eine Schiedsstelle. Der gemeinsame Vorschlag wird dann dem BMG vorgelegt.