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Urteilsgründe im Kuschelsocken-Streit

Zugaben: Bundesverwaltungsgericht überrascht mit neuem Detail

Wirtschaftlicher Schaden zählt

Grundsätzlich stellt das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veränderung der Umstände fest, die zur Unzumutbarkeit der Preisbindung führen würden. Das hatte auch der Bundesgerichtshof so gesehen (vgl. BGH, Urteile vom 6 Juni 2019 und 29. November 2018, I ZR 206/17 und I ZR 237/16).

Anders als dieser stellt das Bundesverwaltungsgericht jedoch bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung infrage, ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse erst dann anzunehmen wäre, wenn infolge der Nichtgeltung der Preisbindung für ausländische Versandapotheken »eine ernsthafte Existenzbedrohung inländischer Präsenzapotheken eintreten würde«. Nach seiner Auffassung kommt eine grundrechtsrelevante Wettbewerbsveränderung vielmehr bereits in Betracht, wenn das staatliche Handeln geeignet ist, bei Wettbewerbern zu einem spürbaren wirtschaftlichen Schaden zu führen. Aktuell sei jedoch auch diese niedrigere Zumutbarkeitsgrenze für eine strikte Preisbindung wegen des bislang noch geringen Marktanteils der Versandapotheken aus dem EU-Ausland nicht überschritten.

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