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BMG warnt

Zertifikat-Ausstellung per Video strafbar

Immer wieder wollen Anbieter digitale Covid-19-Impfzertifikate per Videosprechstunde ausstellen. Ohne das Haus verlassen zu müssen, sollen die Zertifikate per Mail bei den geimpften Personen ankommen. Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist dies allerdings nicht nur unzulässig, sondern auch strafbar. Wer die Leistung fälschlicherweise über die Impfverordnung abrechnet, kann auch wegen Betruges belangt werden.
Charlotte Kurz
20.10.2021  11:00 Uhr

Bei der Ausstellung der digitalen Covid-19-Impfzertifikate gelten klare Regeln. Für die nachträgliche Erzeugung des PDF-Dokuments mit QR-Code wird der analoge Impfpass plus Lichtbildausweis benötigt und für die Ausstellung muss die geimpfte Person persönlich in der Apotheke oder in der Arztpraxis erscheinen. Einzige Ausnahme: Elternteile oder andere Sorgeberechtigte können die Zertifikate für Kinder beantragen. Ist für die geimpfte Person zudem ein Betreuer bestellt, so ist auch ein Vor-Ort-Besuch des Betreuers ausreichend, um ein Covid-19-Impfzertifikat des Impflings zu bekommen. Dies regelt die Coronavirus-Impfverordnung.

Auf dem Markt gibt es aber immer wieder Anbieter, die per Videosprechstunde anbieten, Impfzertifikate online zu erstellen, so beispielsweise aktuell die Webseite impfzertifizierung.online. Dahinter steht ein Arzt aus Frankfurt. Der Anbieter wirbt mit den Worten: »Erhalten Sie nach Ihrer Zweitimpfung, Ihre Zertifizierung in wenigen Minuten per E-Mail. Sparen Sie wertvolle Zeit, oder den Weg zur Apotheke, Arzt und erhalten Sie Ihre Zertifizierung bequem von zu Hause aus, oder unterwegs.« Mit der Vorlage von Krankenkassenkarte, Impfausweis, Personalausweis und der CovPass-App oder der Corona-Warn-App soll die Impfzertifizierung kostenlos und »bequem online« erfolgen. Auch Genesenenzertifikate will der Anbieter online ausstellen.

In § 6 und § 9 der Impfverordnung ist allerdings jeweils geregelt, dass ein Anspruch der Apotheken und Arztpraxen auf Vergütung der Erstellung der Impfzertifikate (jeweils 6 Euro), nur besteht, solange das Impfzertifikat »anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts« zwischen dem Leistungserbringer und der geimpften Person erstellt wird. Ein Kontakt per Videosprechstunde ist laut Impfverordnung lediglich für die Impfberatung zulässig. Diese kann auch telefonisch erfolgen.

Überprüfung vor Ort soll Missbrauch vorbeugen

Auf Nachfrage der PZ stellt das BMG klar, dass Videosprechstunden kein persönlicher Kontakt sind. Eine nachträgliche Erstellung des Covid-19-Zertifikats solle nur dann erfolgen, »wenn sich der Aussteller unter Verwendung geeigneter Maßnahmen von der Authentizität der vorgelegten Dokumente überzeugt hat.« Insbesondere sei die Impfdokumentation auf gängige Missbrauchsszenarien zu prüfen. Dies setze ein persönliches Treffen vor Ort voraus, weil eine ordnungsgemäße Kontrolle nur bei einer Präsenzausstellung gewährleistet werden könne. Die Ausstellung per Videosprechstunde ist also nicht zulässig: »Eine Ausstellung etwa im Rahmen telemedizinischer Verfahren wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kontrolle demgegenüber nicht gerecht, da Fälschungen per Videosprechstunde kaum festgestellt werden können. Gleiches gilt auch für die Ausstellung von Testzertifikaten.« Die Zertifikate können demnach weder telefonisch noch per Mail ausgestellt werden, betont das BMG. Eine Videosprechstunde sei damit kein »persönlicher Kontakt« im Sinne der Impfverordnung.

Die Missachtung dieser Vorgaben kann strafrechtliche Konsequenzen haben, erläutert das BMG weiter. Die Strafen sind in § 75a Infektionsschutzgesetz aufgeführt. Demnach drohen Anbietern, die Impfzertifikate per Videosprechstunde ausstellen, eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Zudem könne auch eine Strafbarkeit wegen Betruges in Betracht kommen, da die Anbieter in Folge einer missbräuchlichen Ausstellung unberechtigte Vergütungen im Sinne der Impfverordnung erhalten haben. Betrug kann etwa laut § 263 Strafgesetzbuch mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Die PZ kontaktierte auch den Online-Anbieter und hakte nach, auf welcher rechtlichen Grundlage sie die Impfzertifikate online ausstellen und wie sie auf die Ferne mögliche Fälschungen erkennen können. Allerdings antwortete der Dienstleister nicht. Da der Anbieter aber mit der kostenlosen Zertifizierung wirbt, ist davon auszugehen, dass er die Impfzertifikate missbräuchlicherweise über die Impfverordnung abrechnet. Immer wieder hatten Anbieter versucht, Impfzertifikate per Videosprechstunde auszustellen, so beispielsweise auch  zimpfen.de. Dieser hat allerdings in der Zwischenzeit sein Angebot eingestellt.

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