Zahnärzte dürfen jetzt gegen Covid-19 impfen |
Melanie Höhn |
25.05.2022 14:52 Uhr |
Zahnärzte dürfen laut der heute in Kraft getretenen Coronavirus-Impfverordnung gegen Covid-19 impfen. / Foto: imago images/Pacific Press Agency
Am Dienstag wurde im Bundesanzeiger die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht – und ist damit heute in Kraft getreten. Die Verordnung gilt bis zum 25. November 2022, weil die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetzes) außer Kraft tritt. Weitergehende Regelungen könnten erst nach einer Anpassung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der CoronaImpfV erfolgen, heißt es in dem Entwurf, über den die PZ bereits berichtet hat.
Laut Verordnung sind nun Zahnarztpraxen eigenständige Leistungserbringer in der CoronaImpfV, die Impfungen gegen Covid-19 anbieten und abrechnen dürfen. Vergütet werden sie wie die übrigen Leistungserbringer. Sie erhalten Impfstoffe sowie Impfbesteck und weiteres Zubehör über die Apotheken. Tierärztinnen und Tierärzte sind jedoch bislang nicht als Leistungserbringer in der Impfverordnung verankert.
Zudem sieht die neue Impfverordnung für geflüchtete Menschen aus der Ukraine einen Anspruch auf Schutzimpfungen vor. Das war in der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 7. April 2022 beschlossen worden. Auch hatten die Minister in dem Beschluss eine Verlängerung der hälftigen Kostenübernahme bis zum Jahresende vereinbart. Dies wird durch die in Kraft getretene Verordnung gesichert.
Geflüchtete Menschen aus der Ukraine erhalten künftig in den Impfzentren und durch mobile Teams außer Corona-Impfungen auch Impfungen gegen andere Infektionskrankheiten, wie etwa gegen Masern, Röteln, Mumps, Diphtherie und Keuchhusten. Dabei handelt es sich um Schutzimpfungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in Anlage 1 seiner Schutzimpfungs-Richtlinie festgelegt hat. Ausgenommen sind solche, die allein aufgrund einer Reiseindikation verabreicht würden. Zudem wird ein Anspruch auf die zweite Masernschutzimpfung für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben, normiert.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.