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5. Coronavirus-Impfverordnung

Zahnärzte dürfen jetzt gegen Covid-19 impfen

Heute ist die neue Impfverordnung der Bundesregierung in Kraft getreten, die bis zum 25. November 2022 gilt. Damit bleibt für die Apotheken bis zu diesem Datum alles wie gehabt, was die Covid-19-Impfungen angeht. Neu ist, dass Zahnärzte jetzt auch gegen Covid-19 impfen dürfen. 
Melanie Höhn
25.05.2022  14:52 Uhr

Am Dienstag wurde im Bundesanzeiger die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung veröffentlicht – und ist damit heute in Kraft getreten. Die Verordnung gilt bis zum 25. November 2022, weil die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetzes) außer Kraft tritt. Weitergehende Regelungen könnten erst nach einer Anpassung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der CoronaImpfV erfolgen, heißt es in dem Entwurf, über den die PZ bereits berichtet hat.

Laut Verordnung sind nun Zahnarztpraxen eigenständige Leistungserbringer in der CoronaImpfV, die Impfungen gegen Covid-19 anbieten und abrechnen dürfen. Vergütet werden sie wie die übrigen Leistungserbringer. Sie erhalten Impfstoffe sowie Impfbesteck und weiteres Zubehör über die Apotheken. Tierärztinnen und Tierärzte sind jedoch bislang nicht als Leistungserbringer in der Impfverordnung verankert.

Geflüchtete erhalten Anspruch auf Schutzimpfungen

Zudem sieht die neue Impfverordnung für geflüchtete Menschen aus der Ukraine einen Anspruch auf Schutzimpfungen vor. Das war in der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 7. April 2022 beschlossen worden. Auch hatten die Minister in dem Beschluss eine Verlängerung der hälftigen Kostenübernahme bis zum Jahresende vereinbart. Dies wird durch die in Kraft getretene Verordnung gesichert.

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine erhalten künftig in den Impfzentren und durch mobile Teams außer Corona-Impfungen auch Impfungen gegen andere Infektionskrankheiten, wie etwa gegen Masern, Röteln, Mumps, Diphtherie und Keuchhusten. Dabei handelt es sich um Schutzimpfungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in Anlage 1 seiner Schutzimpfungs-Richtlinie festgelegt hat. Ausgenommen sind solche, die allein aufgrund einer Reiseindikation verabreicht würden. Zudem wird ein Anspruch auf die zweite Masernschutzimpfung für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben, normiert. 

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