Wo Apotheker ihrem Personal Corona-Tests anbieten müssen |
In Berlin, Brandenburg und Sachsen müssen Apotheker ihre Beschäftigten regelmäßig auf das Coronavirus testen. In Bremen und Hamburg könnte die Pflicht ebenfalls bald erfolgen. / Foto: GettyImages/Lajst
Viele Apotheker und PTAs sind Profis beim Thema Testen. Durchführen darf das Apothekenpersonal die Coronavirus-Schnelltests seit Mitte Dezember vergangenen Jahres. Seit dem 8. März erstattet der Bund die Tests im Rahmen der Bürgertests und das Apotheken-Sortiment hat sich erst kürzlich um Laientests erweitert, die zu Hause durchgeführt werden. Bislang beruhten die Testaktivitäten jedoch auf freiwilliger Basis, als Dienstleistung für die Kunden. Hinsichtlich des Personals, das beispielsweise im täglichen Kundenkontakt steht, wie das Apothekenpersonal auch, wird derzeit über eine sogenannte Testpflicht diskutiert. Bislang sind Unternehmen lediglich dazu angehalten, ihren Beschäftigten vor Ort nach Möglichkeit Tests zur Verfügung zu stellen. Angesichts weiter steigenden Infektionszahlen, deutete Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) vor wenigen Tagen an, dass die Arbeitgeber auch dazu verpflichtet werden könnten, ihren Beschäftigten pro Woche zwei Tests anbieten zu müssen.
Ob und wann diese bundesweite Regelung kommen wird, ist noch unklar. Ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) sagte jedoch der PZ, die Selbstverpflichtung der Wirtschaft werde zunächst überprüft, inwieweit die Freiwilligkeit hier funktioniere. Die Ergebnisse dieses Monitorings sollen dann pünktlich zur nächsten Bund-Länder-Konferenz am 12. April vorliegen. Demnach ist es laut Sprecher unwahrscheinlich, dass eine bundesweite Testpflicht noch vor der Videoschalte beschlossen werde.
Klar ist allerdings, dass einige Bundesländer die Testpflicht bereits umgesetzt haben. So hat Sachsen schon zum 15. März die Testpflicht für Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt eingeführt. Bislang mussten die Arbeitgeber einen Coronavirus-Schnelltest pro Woche anbieten. Ab 1. April steigt die Zahl der verpflichtenden Tests auf zwei Tests pro Woche an, erklärte ein Sprecher des Sozialministeriums der PZ. Diese Regelung sei zunächst befristet bis zum 18. April angelegt. Weiter seien Arbeitgeber seit dem 22. März verpflichtet, allen Mitarbeitern, also auch denen, die nicht in direktem Kundenkontakt stehen, aber im Betrieb präsent sind, einmal in der Woche ein Testangebot zu machen.
Auch in Berlin handelte der Senat diese Woche und führte die Testpflicht zum 31. März ein. In der zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird in Paragraf 6a geregelt: »Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht, zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren.« Allerdings gilt dies laut Berliner Verordnung nur, wenn ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung auch zumutbar ist.
In Brandenburg müssen Arbeitgeber allen ihren Beschäftigten mindestens einen Test pro Woche anbieten, dies sieht die Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des Coronavirus vom 30. März vor. Damit müssen auch Apothekeninhaber ihren Beschäftigten in Brandenburg mindestens einen, und in Berlin und Sachsen zwei Tests pro Woche ermöglichen. Sowohl die Laientests als auch die Schnelltests, die von professionellen Anwendern durchgeführt werden, können dafür genutzt werden.
Andere Bundesländer wie etwa Bremen warten derzeit noch auf eine Ansage vonseiten des Bundes. »Wir erwarten hierzu eine verpflichtende Regelung der Bundesregierung«, erklärte ein Sprecher der Gesundheitssenatorin in Bremen der PZ. Sollte diese bundesweite Regelung nicht kommen, werde auch Bremen eine entsprechende Testpflicht einführen, so der Sprecher. Auch der Hamburger Senat kündigte an, dass Unternehmen ihren Beschäftigten die Tests zweimal pro Woche anbieten sollen. Aktuell gilt hier jedoch noch keine Testpflicht. In einer Mitteilung der Sozialbehörde vom 31. März heißt es: »Sofern der Bundesgesetzgeber in absehbarer Zeit keine entsprechende Verpflichtung einführt, beabsichtigt der Senat eine Testpflicht auf Landesebene einzuführen, sobald sichergestellt ist, dass auch ausreichend Tests am Markt verfügbar sind.«
In den meisten Bundesländern gibt es jedoch noch keine entsprechende Testpflicht, die für Apotheken gelten, so etwa in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (NRW), Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Teilweise haben die Länder eine Pflicht zum Vorhalten von Tests bei manchen Dienstleistungen eingeführt. So gilt dies beispielsweise in NRW für Kosmetikberufe, wo der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Kunden nicht eingehalten werden und zudem keine Masken im Zuge einer körpernahen Dienstleistung getragen werden könne. Davon ausgenommen sind jedoch medizinische Dienstleistungen.
Auch in Sachsen-Anhalt gebe es keine »landesseitige Testpflicht für Unternehmen«, so ein Sprecher des Sozialministeriums. Allerdings gibt es hier regionale Besonderheiten. So habe der Burgenlandkreis aufgrund der hohen Infektionsbelastung im Rahmen einer Verordnung geregelt, dass »Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten ein Testangebot mit mindestens einer Testung pro Woche vorhalten müssen«. Dies dürfte allerdings für kaum eine Apotheke zutreffen.
------------------
Hinweis der Redaktion: Am 2. April wurde die Information aktualisiert, dass Hamburg plant, die Testpflicht einzuführen.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.