Im sogenannten T-Register werden die Verschreibung und Abgabe der teratogenen Lenalidomid-, Pomalidomid- und Thalidomid-haltigen Arzneimittel überwacht (16). Diese Arzneimittel dürfen nur auf Sonderrezepten, sogenannten T-Rezepten, verordnet werden. Vor der ersten Verschreibung muss der Arzt sich beim BfArM registrieren, um die T-Rezeptvordrucke zu bekommen. Ähnlich wie bei Isotretinoin-haltigen Arzneimitteln muss die Aufklärung der Patienten dokumentiert werden.
Die verordnete Menge ist bei gebärfähigen Frauen ebenfalls auf 30 Tage begrenzt und das Rezept muss innerhalb von sechs Tagen eingelöst werden. Die Apotheke muss überprüfen, ob das T-Rezept vollständig und korrekt ausgefüllt und vom registrierten Arzt unterschrieben ist. Den Durchschlag des Rezeptes muss die Apotheke an das BfArM senden.
Für alle Patienten gibt es einen Leitfaden, der über die Risiken aufklärt, sowie eine Patientenkarte, in der bei Frauen auch die Ergebnisse der Schwangerschaftstests dokumentiert werden.
Seit 2012 verlangt das Arzneimittelgesetz (AMG § 4), dass mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels auch ein Risikomanagementplan (RMP) eingereicht werden muss. Der RMP und die darin beschriebenen Maßnahmen zur weiteren Beobachtung und Risikominimierung sind Bestandteil der Zulassung (17).
Zweck des RMP ist es vor allem, zum Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels bekannte sowie vermutete potenziell wichtige Risiken zu beschreiben und Strategien festzulegen, wie diese in Studien weiter charakterisiert werden können, beziehungsweise Risikominimierungsmaßnahmen für das Arzneimittel festzulegen.
Zusätzlich zu den im RMP aufgeführten Studien wird die Sicherheit von Arzneimitteln nach Marktzulassung routinemäßig über das sogenannte Spontanmeldesystem überwacht.
Im Spontanmeldesystem werden Verdachtsfälle von Nebenwirkungen erfasst, die außerhalb systematischer Untersuchungen »spontan«, zum Beispiel von Patienten während der Einnahme, beobachtet und berichtet werden; dies kann wertvolle Hinweise auf seltene, bislang unbekannte Nebenwirkungen geben. Apotheker sind wie Ärzte aufgrund ihrer Berufsordnungen dazu verpflichtet, Verdachtsfälle unerwünschter Wirkungen zu melden. Aus den Ergebnissen dieser Studien und Meldungen resultieren gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikominimierung.
Wenn Patienten über bislang unbekannte Nebenwirkungen eines Arzneimittels berichten, müssen die Heilberufler solche Verdachtsfälle melden. / © Shutterstock/Zamrznuti tonovi
Gibt es neue Erkenntnisse zu den Sicherheitsrisiken eines Arzneimittels oder Änderungen zu Studien oder Risikominimierungsmaßnahmen, muss der RMP überarbeitet und bei den Behörden erneut eingereicht werden. Bei national oder in einem dezentralen oder gegenseitigen Anerkennungsverfahren (DCP/MRP) zugelassenen Produkten findet sich auf der BfArM-Website eine Zusammenfassung des RMP (18).
Bei zentral zugelassenen Produkten werden nach Abschluss des Zulassungsverfahrens der europäische öffentliche Bewertungsreport (EPAR, European Public Assessment Report) sowie der RMP, die Fachinformation und die Packungsbeilage auf der jeweiligen Produktseite der EMA-Website veröffentlicht. Der EPAR fasst die Ergebnisse der klinischen Studien hinsichtlich Nutzen und Risiko zusammen und bewertet, ob das Nutzen-Risiko-Verhältnis für ein Arzneimittel positiv ist und welche Risikominimierungsmaßnahmen festgelegt wurden.
Ein weiteres Sicherheitsnetz in Europa ist die befristete Zulassung eines Arzneimittels zunächst auf fünf Jahre. In diesem Zeitraum steht das Arzneimittel unter zusätzlicher Überwachung, erkennbar an dem schwarzen, auf dem Kopf stehenden Dreieck in der Fachinformation. Die Zulassung wird entfristet, wenn der Zulassungsinhaber eine Nutzen-Risiko-Analyse über den gesamten Zeitraum einreicht und der PRAC im sogenannten Verlängerungsverfahren (Renewal) weiterhin ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bescheinigt (21).
Leqembi® (Lecanemab) ist ein Arzneimittel zur Behandlung von Erwachsenen mit leichter kognitiver Beeinträchtigung und leichter Demenz in einem frühen Stadium der Alzheimer-Krankheit.
In einer ersten Bewertung der klinischen Studie im Juli 2024 gelangte der CHMP (Ausschuss für Humanarzneimittel der EMA) zu der Auffassung, dass die beobachtete Wirkung von Leqembi hinsichtlich der Verzögerung des kognitiven Abbaus im Vergleich zu Placebo das Risiko schwerwiegender Nebenwirkungen von Amyloid-bedingten Bildgebungsanomalien (ARIA) nicht aufwiegt.
ARIA treten in zwei Formen auf. Bei ARIA-E kommt es hauptsächlich zu Flüssigkeitsansammlungen im Gehirn, bei ARIA-H zu kleinen Blutungen. Obwohl die meisten Fälle von ARIA in der Studie nicht schwerwiegend waren und keine Symptome auslösten, traten bei einigen Patienten schwerwiegende Ereignisse auf. Das ARIA-Risiko war bei Personen mit ApoE ε4-Allel ausgeprägter, insbesondere bei jenen, die zwei Kopien davon hatten.
Daher war der CHMP der Ansicht, dass der Nutzen der Behandlung nicht groß genug sei, um die mit Leqembi verbundenen Risiken aufzuwiegen, und empfahl, die Marktzulassung in der EU zu verweigern.
Bei der erneuten Prüfung im November 2024 schlug der Antragsteller vor, die Anwendung von Leqembi auf Patienten mit nur einer oder keiner Kopie von ApoE4 zu beschränken; dies basierte auf Analysen, bei denen Patienten ausgeschlossen waren, die zwei Kopien des ApoE4-Gens trugen und daher das höchste ARIA-Risiko aufwiesen. Diese Analysen zeigten, dass Patienten mit nur einer oder keiner Kopie von ApoE4 mit einer geringeren Häufigkeit an ARIA-E oder ARIA-H erkrankten als eine breitere Population, während die Wirksamkeit vergleichbar war mit der in der Gesamtpopulation.
In dieser erneuten Prüfung gelangte der CHMP zu dem Schluss, dass der Nutzen von Leqembi bei Patienten mit Alzheimer-Erkrankung im Frühstadium und einer oder keiner Kopie von ApoE4 die Risiken überwiegt, sofern Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden, um das Risiko einer schweren und symptomatischen ARIA zu verringern und die Folgen von ARIA langfristig zu überwachen. Die Agentur empfahl daher, die Marktzulassung für Leqembi zu erteilen.
Das Medikament ist über ein kontrolliertes Zugangsprogramm verfügbar, um sicherzustellen, dass es nur bei der empfohlenen Patientengruppe angewendet wird. Vor Behandlungsbeginn sowie vor der 3., 5., 7. und 14. Dosis muss routinemäßig eine MRT-Untersuchung erfolgen, um ARIA zu erkennen, sowie während der Behandlung, wenn Symptome von ARIA auftreten wie Kopfschmerzen, Verwirrtheit, Sehstörungen, Schwindel, Übelkeit und Gehschwierigkeiten.
Ein Leitfaden, eine Checkliste sowie Schulungsprogramme zu ARIA für medizinisches Fachpersonal und eine Patientenkarte sollen über die Risiken aufklären. Darüber hinaus muss der Zulassungsinhaber eine Sicherheitsstudie durchführen, um ARIA-E und ARIA-H weiter zu charakterisieren und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Risikominimierung zu bewerten, sowie eine EU-weite Registerstudie mit Leqembi behandelten Patienten, um die Häufigkeit von Nebenwirkungen einschließlich ARIA abzuschätzen und deren Schweregrad zu bestimmen.
Literatur: 19, 20