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Arzneimittelsicherheit
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Wie Nutzen und Risiko bewertet werden

Den Satz »Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke« kennt jeder. Aber wie werden Risiken und Nebenwirkungen sowie der Nutzen eines Arzneimittels während des Zulassungsverfahrens und nach der Markteinführung bewertet? Ein Überblick über die hohen Bewertungsstandards der Zulassungsbehörden.
AutorKontaktBettina Wick-Urban
Datum 08.02.2026  08:00 Uhr

Die Geschichte der Bewertung und Zulassung von Arzneimitteln ist von Tragödien geprägt. Daraus wurden Lehren gezogen, damit den Patienten sichere Medikamente mit dem größtmöglichen Nutzen bei gleichzeitig vertretbarem Risiko zur Verfügung stehen.

Das Jahr 1938 war ein erster Meilenstein, nachdem in den USA nach Einnahme eines Sulfanilamid-Saftes mehr als 100 Patienten starben. Bei der Reformulierung von Tabletten in einen Saft wurde Diethylenglykol verwendet, um den bitteren Geschmack zu überdecken. Der Saft wurde nur auf Geschmack und Geruch getestet, nicht aber auf Sicherheit. Im selben Jahr erließ die amerikanische Regierung ein Gesetz, das die Arzneimittelhersteller dazu verpflichtete, ihre Produkte hinsichtlich der Sicherheit zu testen, und das die Gründung der amerikanischen Zulassungsbehörde FDA (Food and Drug Administration) beschloss (Kasten) (1).

Restriktivere Zulassung nach Thalidomid-Krise

Die wohl größte Tragödie, die eine restriktivere Bewertung von Nutzen und Risiko vor der Markteinführung auch in Europa vorantrieb, verursachte Thalidomid.

Das Arzneimittel Contergan® wurde 1957 in Europa als Beruhigungsmittel und später auch bei Angstzuständen, Einschlafstörungen und Morgenübelkeit bei schwangeren Frauen vertrieben, ohne zuvor die Sicherheit bei Einnahme während der Schwangerschaft zu prüfen. Nachdem 1961 Bedenken hinsichtlich toxischer Effekte auf das ungeborene Kind aufkamen, wurde das Medikament im selben Jahr in Europa vom Markt genommen. Aufgrund der Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft wurden mehr als 10.000 Kinder mit schweren Missbildungen wie Phokomelie (Fehlbildungen der Gliedmaßen) geboren, und es kam zu Tausenden von Fehlgeburten (2).

In Europa wurde daraufhin 1965 die erste Europäische Pharmagesetzgebung eingeführt (3). Diese sah vor, dass ein Arzneimittel nur dann in der damaligen europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) auf den Markt eingeführt werden konnte, wenn die Zulassungsbehörde mindestens eines Mitgliedstaates die Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität aufgrund der eingereichten Unterlagen des Arzneimittelherstellers festgestellt hatte (4).

In den USA wurden bereits 1962 die Pharmagesetzgebung verschärft und der Nachweis von Wirksamkeit und Sicherheit verlangt, bevor ein Arzneimittel zugelassen werden konnte (1).

Regelmäßige Überprüfung nach Markteinführung

Zu einem weiteren Umdenken bei den Zulassungsbehörden weltweit führten in den 1990er-Jahren die schwerwiegenden Nebenwirkungen nach Markteinführung von Rofecoxib (Vioxx®, vermehrtes Auftreten von Herzinfarkten und Herztod), Cerivastatin (Baycol®, Lipobay®; zum Teil tödlich verlaufende Fälle von Rhabdomyolyse), Terfenadin (Teldane®; schwerwiegende, teils töd-liche Arrhythmien) und Troglitazon (¬Rezulin®; Fälle von Leberversagen). Als »schwerwiegend« werden Nebenwirkungen bezeichnet, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich machen, oder zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen. Diese Nebenwirkungen führten dazu, dass die genannten Arzneimittel vom Markt genommen wurden.

1998 publizierte der Rat für Internationale Organisationen der medizinischen Wissenschaft (CIOMS), der durch die WHO und die Unesco ins Leben gerufen wurde, eine Empfehlung zur systematischen und strukturierten Nutzen-Risiko-Bewertung von auf dem Markt eingeführten Arzneimitteln, die in die Gesetzgebung weltweit Einzug hielt. Diese Empfehlung sollte zu mehr Transparenz beitragen, sodass Risiken frühzeitig entdeckt und bei schwerwiegenden Risiken und negativer Nutzen-Risiko-Bewertung zeitnah Gegenmaßnahmen ergriffen werden können (5).

Der Zulassungsinhaber wurde verpflichtet, regelmäßig die Unbedenklichkeit seines Arzneimittels zu bewerten und das Ergebnis der Analyse inklusive einer strukturierten Nutzen-Risiko-Bewertung bei den Zulassungsbehörden in Form eines PSUR (periodic safety update report; regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsbericht) einzureichen (6). In Deutschland ist diese Verpflichtung im AMG § 63 geregelt.

Mittlerweile werden auch national in Deutschland zugelassene Produkte bei der europäischen Zulassungsbehörde EMA vom Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) bewertet. Der PRAC setzt sich aus Vertretern aus allen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wissenschaftlichen Experten sowie Vertretern der Heilberufe und auch der Patientenorganisationen zusammen. Er gibt seine Empfehlung an das Committee for Medicinal Products for Human Use (CHMP, Ausschuss für Humanarzneimittel) für zentral zugelassene Produkte und an das CMDh für dezentral/MRP-zugelassene Produkte. Ergebnisse der PSUR-Bewertung werden auf der EMA-Website und bei national zugelassenen Verfahren auf der BfArM-Website (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) veröffentlicht (7, 8).

Kommt der PRAC zu dem Ergebnis, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis nur dann positiv bleibt, wenn die Fachinformation beziehungsweise die Packungsbeilage geändert werden, ist der Zulassungsinhaber verpflichtet, dies innerhalb eines kurzen Zeitrahmens zu tun (Kasten). Bei sehr schwerwiegenden Risiken kann der Zulassungsinhaber zusätzlich verpflichtet werden, einen Rote-Hand-Brief zu verteilen, um Ärzte und Apotheker schnell zu informieren. Diese sind auch auf der BfArM-Website zu finden (9).

Zulassungsantrag mit Nutzen-Risiko-Bewertung

Um bereits bei der Zulassung eine größtmögliche Transparenz zu schaffen, müssen seit 2016 die Arzneimittelhersteller bereits mit Einreichen des Zulassungsantrags für ein neues Medikament oder bei einer Zulassungserweiterung eine strukturierte und systematische Nutzen-Risiko-Bewertung in der klinischen Zusammenfassung bei den Behörden vorlegen (12, 13). Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung ist ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis, das heißt: Der Nutzen des Arzneimittels muss für eine bestimmte Indikation in einer bestimmten Patientengruppe die Risiken überwiegen.

Was beinhaltet die Bewertung? Das Nutzen-Risiko-Verhältnis wird in einer strukturierten wissenschaftlichen Bewertung ermittelt, die quantitative und qualitative Daten integriert. Es gibt verschiedene Ansätze von Zulassungsbehörden und wissenschaftlichen Organisationen, die im Wesentlichen auf drei Säulen beruhen: dem therapeutischen Kontext, den klinisch relevanten Wirksamkeitsparametern und Risiken sowie der Risikooptimierung (Grafik) (13).

Der therapeutische Kontext beschreibt die Erkrankung, deren Symptome, Schweregrad und Häufigkeit sowie – wichtig aus der Perspektive des Patienten – die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Lebensqualität, aber auch mögliche Auswirkungen auf das Gesundheitssystem, zum Beispiel erhöhte Kosten durch Operationen oder Krankenhausaufenthalte. Der zweite wichtige Aspekt im therapeutischen Kontext sind die Analyse des Nutzens und der Risiken von alternativen Behandlungsmöglichkeiten sowie die Überlegung, welche Therapielücken aus Sicht der Verschreiber und der Patienten bestehen.

Den Kern der Bewertung stellt die Analyse des Profils des neuen Arzneimittels dar (Grafik, Mitte), das heißt die klinisch relevanten Wirksamkeitsparameter und die positiven Einflüsse auf die gesundheitsbezogene Lebensqualität aus der Perspektive des Patienten sowie andererseits die schwerwiegenden Risiken, die das Nutzen-Risiko-Verhältnis maßgeblich beeinflussen, basierend auf den Daten der (nicht) klinischen Studien. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags liegen natürlich nur begrenzte Daten vor, zum Beispiel zur Langzeitwirksamkeit, zu seltenen schwerwiegenden Nebenwirkungen oder zu Nebenwirkungen, die erst mit einer gewissen Latenz auftreten, oder zu Patientengruppen, die in die klinischen Studien nicht eingeschlossen wurden. Daher ist der Antragsteller verpflichtet, einen Plan vorzulegen, wie diese Lücken nach der Zulassung geschlossen werden.

Die dritte wichtige Säule der Bewertung ist die Risikooptimierung. Damit ein Arzneimittel ein möglichst günstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis hat, muss der Antragsteller die Risikominimierungsmaßnahmen beschreiben. Zu den Routinemaßnahmen gehören zum Beispiel die Verschreibungspflicht, die Packungsgröße oder die Verpackung des Arzneimittels (kindersichere Verschlüsse).

Die wichtigsten Maßnahmen sind in der Fachinformation und der Packungsbeilage festgehalten. Darin wird beschrieben, für welche Erkrankung und welche Patienten ein Produkt in welcher Dosierung zugelassen ist. Weiterhin sind die Kontraindikationen, Wechselwirkungen und Arzneimittelnebenwirkungen beschrieben. Wichtig sind auch die besonderen Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung. Hier sind unter anderem schwerwiegende Nebenwirkungen oder Umstände aufgeführt, bei denen Vorsicht geboten ist, zum Beispiel Anwendung bei bestimmten Vorerkrankungen oder Patientengruppen. Es wird auf bestimmte Überwachungspflichten oder bei entsprechenden Medikamenten auf das Potenzial für Missbrauch oder Abhängigkeit eingegangen. Hinweise zur Anwendung bei Patienten mit eingeschränkter Nieren- oder Leberfunktion können ebenfalls enthalten sein.

Damit Patienten die Packungsbeilage und die Beschriftung des Arzneimittels verstehen, müssen die Ergebnisse eines Lesbarkeitstests bei den Behörden vorgelegt werden, um eine Zulassung zu erhalten (AMG § 22).

Maßnahmen zur Risikominimierung

Reichen Routinemaßnahmen nicht aus, um Ärzte, Apotheker und Patienten über die Risiken zu informieren und eine sichere Anwendung des Arzneimittels zu gewährleisten, können mit der Zulassung sogenannte zusätzliche Risikominimierungsmaßnahmen festgelegt werden. In den meisten Fällen handelt es sich um Schulungsmaterial für Ärzte, Apotheker und Patienten wie Leitfäden, Checklisten oder Patientenkarten, die in Deutschland mit der »Blauen Hand« gekennzeichnet sind (behördlich genehmigtes Schulungsmaterial). Auf der Website des BfArM und des Paul-Ehrlich-Instituts sind die aktuellen Schulungsmaterialien für in Deutschland zugelassene Arzneimittel veröffentlicht (14, 15).

Weiterhin kann die Verschreibung oder Abgabe kontrolliert werden, zum Beispiel bei Arzneimitteln mit einem hohen teratogenen Risiko, bei denen auch die Aufklärung der Patientinnen über die Risiken und die Durchführung von Schwangerschaftstests dokumentiert werden muss.

Ein Beispiel (14): Für Isotretinoin-haltige Arzneimittel, die bei schweren Formen von Akne eingesetzt werden, darf der Arzt für Frauen nur ein Rezept für den Bedarf von 30 Tagen ausstellen. Dieses kann nur innerhalb von sechs Tagen in der Apotheke eingelöst werden. Der Arzt erhält eine Checkliste mit den Punkten, über die er die Patientin aufklären muss, unter anderem die Risiken, die Verwendung von sicheren Verhütungsmitteln und die monatlichen Schwangerschaftstests. Das Aufklärungsprotokoll muss die Frau unterschreiben. Weiterhin werden die Verhütungsmethode und das Ergebnis des Schwangerschaftstests monatlich dokumentiert.

Für die Apotheke gibt es ebenfalls eine Checkliste. Vor Abgabe muss überprüft werden, dass nicht mehr als der Bedarf von 30 Tagen verordnet wurde und das Rezept nicht älter als sechs Tage ist. Weiterhin sollte das Apothekenteam die Patientin darauf hinweisen, dass sie das Isotretinoin-Arzneimittel nicht mit jemand anderem teilen darf, während der Therapie und einen Monat nach Absetzen nicht Blut spenden darf (da bei einer schwangeren Empfängerin ein Risiko für den Fetus bestehen könnte) und ungenutzte Kapseln bei Therapieende in der Apotheke abgeben soll.

Der Arzt händigt den Patienten eine Patientenkarte aus, in der die Risiken, die Hinweise zur sicheren Kontrazeption und die monatlichen Schwangerschaftstests noch einmal zusammengefasst sind. Männliche und weibliche Patienten werden darauf hingewiesen, dass das Arzneimittel nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist und sie während der Behandlung und einen Monat danach kein Blut spenden dürfen, da bei einer schwangeren Empfängerin ein Risiko für das ungeborene Kind bestehen würde (14).

Zusätzliche Maßnahmen für T-Arzneimittel

Im sogenannten T-Register werden die Verschreibung und Abgabe der teratogenen Lenalidomid-, Pomalidomid- und Thalidomid-haltigen Arzneimittel überwacht (16). Diese Arzneimittel dürfen nur auf Sonderrezepten, sogenannten T-Rezepten, verordnet werden. Vor der ersten Verschreibung muss der Arzt sich beim BfArM registrieren, um die T-Rezeptvordrucke zu bekommen. Ähnlich wie bei Isotretinoin-haltigen Arzneimitteln muss die Aufklärung der Patienten dokumentiert werden.

Die verordnete Menge ist bei gebärfähigen Frauen ebenfalls auf 30 Tage begrenzt und das Rezept muss innerhalb von sechs Tagen eingelöst werden. Die Apotheke muss überprüfen, ob das T-Rezept vollständig und korrekt ausgefüllt und vom registrierten Arzt unterschrieben ist. Den Durchschlag des Rezeptes muss die Apotheke an das BfArM senden.

Für alle Patienten gibt es einen Leitfaden, der über die Risiken aufklärt, sowie eine Patientenkarte, in der bei Frauen auch die Ergebnisse der Schwangerschaftstests dokumentiert werden.

Risikomanagementplan beschreibt Risiken

Seit 2012 verlangt das Arzneimittelgesetz (AMG § 4), dass mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels auch ein Risikomanagementplan (RMP) eingereicht werden muss. Der RMP und die darin beschriebenen Maßnahmen zur weiteren Beobachtung und Risikominimierung sind Bestandteil der Zulassung (17).

Zweck des RMP ist es vor allem, zum Zeitpunkt der Zulassung des Arzneimittels bekannte sowie vermutete potenziell wichtige Risiken zu beschreiben und Strategien festzulegen, wie diese in Studien weiter charakterisiert werden können, beziehungsweise Risikominimierungsmaßnahmen für das Arzneimittel festzulegen.

Zusätzlich zu den im RMP aufgeführten Studien wird die Sicherheit von Arzneimitteln nach Marktzulassung routinemäßig über das sogenannte Spontanmeldesystem überwacht.

Im Spontanmeldesystem werden Verdachtsfälle von Nebenwirkungen erfasst, die außerhalb systematischer Untersuchungen »spontan«, zum Beispiel von Patienten während der Einnahme, beobachtet und berichtet werden; dies kann wertvolle Hinweise auf seltene, bislang unbekannte Nebenwirkungen geben. Apotheker sind wie Ärzte aufgrund ihrer Berufsordnungen dazu verpflichtet, Verdachtsfälle unerwünschter Wirkungen zu melden. Aus den Ergebnissen dieser Studien und Meldungen resultieren gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikominimierung.

Gibt es neue Erkenntnisse zu den Sicherheitsrisiken eines Arzneimittels oder Änderungen zu Studien oder Risikominimierungsmaßnahmen, muss der RMP überarbeitet und bei den Behörden erneut eingereicht werden. Bei national oder in einem dezentralen oder gegenseitigen Anerkennungsverfahren (DCP/MRP) zugelassenen Produkten findet sich auf der BfArM-Website eine Zusammenfassung des RMP (18).

Bei zentral zugelassenen Produkten werden nach Abschluss des Zulassungsverfahrens der europäische öffentliche Bewertungsreport (EPAR, European Public Assessment Report) sowie der RMP, die Fachinformation und die Packungsbeilage auf der jeweiligen Produktseite der EMA-Website veröffentlicht. Der EPAR fasst die Ergebnisse der klinischen Studien hinsichtlich Nutzen und Risiko zusammen und bewertet, ob das Nutzen-Risiko-Verhältnis für ein Arzneimittel positiv ist und welche Risikominimierungsmaßnahmen festgelegt wurden.

Ein weiteres Sicherheitsnetz in Europa ist die befristete Zulassung eines Arzneimittels zunächst auf fünf Jahre. In diesem Zeitraum steht das Arzneimittel unter zusätzlicher Überwachung, erkennbar an dem schwarzen, auf dem Kopf stehenden Dreieck in der Fachinformation. Die Zulassung wird entfristet, wenn der Zulassungsinhaber eine Nutzen-Risiko-Analyse über den gesamten Zeitraum einreicht und der PRAC im sogenannten Verlängerungsverfahren (Renewal) weiterhin ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bescheinigt (21).

Zukünftig verstärkte Einbindung von Patienten

Aus den Tragödien in der Vergangenheit wurden Lehren gezogen und strikte Anforderungen an die Marktzulassung und das Verbleiben von Arzneimitteln auf dem Markt festgelegt, damit den Patienten sichere Medikamente mit dem größtmöglichen Nutzen bei vertretbarem Risiko zur Verfügung stehen.

Bei der Zulassung eines Arzneimittels und nach Markteinführung wird regelmäßig das Nutzen-Risiko-Verhältnis geprüft; bei Änderungen werden gegebenenfalls zeitnah Maßnahmen ergriffen. Dieses Verhältnis soll künftig schon in der klinischen Entwicklung bewertet und auch die Perspektive des Patienten noch stärker berücksichtigt werden, um Arzneimittel zu entwickeln, die die Bedürfnisse der Patienten stärker in den Fokus rücken.

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