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Arzneimittelsicherheit
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Wie Nutzen und Risiko bewertet werden

Den Satz »Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke« kennt jeder. Aber wie werden Risiken und Nebenwirkungen sowie der Nutzen eines Arzneimittels während des Zulassungsverfahrens und nach der Markteinführung bewertet? Ein Überblick über die hohen Bewertungsstandards der Zulassungsbehörden.
AutorKontaktBettina Wick-Urban
Datum 08.02.2026  08:00 Uhr

Regelmäßige Überprüfung nach Markteinführung

Zu einem weiteren Umdenken bei den Zulassungsbehörden weltweit führten in den 1990er-Jahren die schwerwiegenden Nebenwirkungen nach Markteinführung von Rofecoxib (Vioxx®, vermehrtes Auftreten von Herzinfarkten und Herztod), Cerivastatin (Baycol®, Lipobay®; zum Teil tödlich verlaufende Fälle von Rhabdomyolyse), Terfenadin (Teldane®; schwerwiegende, teils töd-liche Arrhythmien) und Troglitazon (¬Rezulin®; Fälle von Leberversagen). Als »schwerwiegend« werden Nebenwirkungen bezeichnet, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich machen, oder zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen. Diese Nebenwirkungen führten dazu, dass die genannten Arzneimittel vom Markt genommen wurden.

1998 publizierte der Rat für Internationale Organisationen der medizinischen Wissenschaft (CIOMS), der durch die WHO und die Unesco ins Leben gerufen wurde, eine Empfehlung zur systematischen und strukturierten Nutzen-Risiko-Bewertung von auf dem Markt eingeführten Arzneimitteln, die in die Gesetzgebung weltweit Einzug hielt. Diese Empfehlung sollte zu mehr Transparenz beitragen, sodass Risiken frühzeitig entdeckt und bei schwerwiegenden Risiken und negativer Nutzen-Risiko-Bewertung zeitnah Gegenmaßnahmen ergriffen werden können (5).

Der Zulassungsinhaber wurde verpflichtet, regelmäßig die Unbedenklichkeit seines Arzneimittels zu bewerten und das Ergebnis der Analyse inklusive einer strukturierten Nutzen-Risiko-Bewertung bei den Zulassungsbehörden in Form eines PSUR (periodic safety update report; regelmäßiger aktualisierter Unbedenklichkeitsbericht) einzureichen (6). In Deutschland ist diese Verpflichtung im AMG § 63 geregelt.

Mittlerweile werden auch national in Deutschland zugelassene Produkte bei der europäischen Zulassungsbehörde EMA vom Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) bewertet. Der PRAC setzt sich aus Vertretern aus allen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wissenschaftlichen Experten sowie Vertretern der Heilberufe und auch der Patientenorganisationen zusammen. Er gibt seine Empfehlung an das Committee for Medicinal Products for Human Use (CHMP, Ausschuss für Humanarzneimittel) für zentral zugelassene Produkte und an das CMDh für dezentral/MRP-zugelassene Produkte. Ergebnisse der PSUR-Bewertung werden auf der EMA-Website und bei national zugelassenen Verfahren auf der BfArM-Website (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) veröffentlicht (7, 8).

Kommt der PRAC zu dem Ergebnis, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis nur dann positiv bleibt, wenn die Fachinformation beziehungsweise die Packungsbeilage geändert werden, ist der Zulassungsinhaber verpflichtet, dies innerhalb eines kurzen Zeitrahmens zu tun (Kasten). Bei sehr schwerwiegenden Risiken kann der Zulassungsinhaber zusätzlich verpflichtet werden, einen Rote-Hand-Brief zu verteilen, um Ärzte und Apotheker schnell zu informieren. Diese sind auch auf der BfArM-Website zu finden (9).

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