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Kammer Nordrhein
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Weitere Ordnungsgelder gegen Doc Morris

Mit der Zahlung von rechtskräftig verhängten Ordnungsgeldern hat Doc Morris es nicht eilig. Dagegen erwirkte unlängst die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) eine Kontenpfändung des Versenders. Nun setzte sie zwei weitere Strafzahlungen durch.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 08.10.2026  13:30 Uhr
Hoffmann: Nicht bloß unverbindliche Empfehlungen

Hoffmann: Nicht bloß unverbindliche Empfehlungen

Mit dem Urteil werde klar, »dass gerichtliche Unterlassungsverfügungen nicht dadurch umgangen werden können, dass ein beanstandetes Geschäftsmodell lediglich sprachlich oder formal verändert wird«, so Armin Hoffmann, Präsident der AKNR sowie der Bundesapothekerkammer (BAK). Gerichtliche Entscheidungen seien keine unverbindlichen Empfehlungen. Verstöße würden konsequent mit Ordnungsmitteln sanktioniert.

»Das gilt selbstverständlich auch für Unternehmen, die ihren Sitz im europäischen Ausland haben«, so Hoffmann. Deutsche Gerichte dürften nicht in den Niederlanden vollstrecken, daher müssten deutsche Gerichtsurteile dort mithilfe der zuständigen niederländischen Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden.

Womit der Bogen zur besagten Zwangsvollstreckung gegen den Versender gespannt wäre. Die Kammer verweist auf das Urteil des Limburger Gerichts, das Ende September die Rechtmäßigkeit der von der AKNR veranlassten Pfändung bestätigt hatte. Damit habe ein Teil der offenen Ordnungsgelder bei Doc Morris in den Niederlanden vollstreckt werden können.

Doc Morris hat inzwischen Berufung gegen das Urteil eingelegt; man wolle die Rechtslage »abschließend klären« lassen, so ein Sprecher zur PZ. Die Pfändung habe keine Auswirkungen auf Geschäft und Finanzen. Es gehe um einen hohen fünfstelligen bis geringen sechsstelligen Geldbetrag.

Solche Vorgänge als administrativen Einzelfall abzutun, zeige, wie sorglos mit der Einhaltung deutscher Rechtsnormen umgegangen werde, entgegnet AKNR-Justiziarin Bettina Mecking. Die Kammer sieht sich durch die jüngsten Entscheidungen in ihrem Kurs bestärkt. Durch das Frankfurter Urteil werde deutlich, dass bloß formale Änderungen an untersagter Werbung nicht ausreichten, wenn ein Gericht sie inhaltlich beanstandet habe. Und von der erfolgreichen Vollstreckung in den Niederlanden gehe das Signal aus, dass auch Unternehmen im EU-Ausland »keinen Freibrief für die Missachtung deutscher Gerichtsentscheidungen« erhielten, so Mecking.

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