| Cornelia Dölger |
| 08.10.2026 13:30 Uhr |
Das Landgericht Frankfurt verhängt zwei weitere Ordnungsgelder gegen Doc Morris. Die Kammer Nordrhein hatte erst kürzlich die Pfändung von Konten des Versenders durchgesetzt, weil er Strafzahlungen ignorierte. / © imago/Ralph Peters
Trotz mehrerer gerichtlicher Niederlagen zahlte Doc Morris verhängte Ordnungsgelder regelmäßig nicht; wegen rechtlicher Besonderheiten konnten diese bislang kaum grenzüberschreitend vollstreckt werden. Dadurch entgingen dem deutschen Staat Einnahmen in Millionenhöhe. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) beantragte die Zwangsvollstreckung und bekam unlängst durch ein niederländisches Gericht Recht.
Nun gibt es weitere Ordnungsgelder gegen den Versender – und die Kammer sieht sich in ihrer »konsequenten Rechtsdurchsetzung« bestätigt. Sie teilt mit, dass sie die Verhängung zweier weiterer Strafzahlungen in Höhe von jeweils 15.000 Euro erwirkt habe. Das Landgericht Frankfurt habe mit Beschluss vom 28. September bestätigt, dass Doc Morris gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen hatte.
Grundlage des Verfahrens ist demnach eine von der AKNR erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts (LG) Frankfurt aus dem Jahr 2025, die das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im März 2026 bestätigte; über die Hauptsache ist noch nicht entschieden.
Das OLG Frankfurt hatte Doc Morris die Werbung mit einem 20-Euro-Empfehlungsgutschein sowie einem »Rezeptbonus bis zu 30 Euro« untersagt, da die Vorteile auch etwa in OTC-Arzneimitteln eingelöst werden könnten und die Bonusbedingungen nicht ausreichend transparent seien.
Diese Untersagung versuchte der Versandhändler nach Auffassung der Kammer zu umgehen, indem er lediglich die formalen Einlösebedingungen änderte. Es sei allerdings nach Auffassung des Gerichts der beanstandete »wirtschaftliche Anreiz zum Erwerb von Arzneimitteln bestehen« geblieben, so die AKNR.
Obwohl das Urteil bereits zugestellt worden war, setzte Doc Morris die Werbung für den Rezeptbonus demnach zunächst fort, passte sie erst im Zuge einer Überarbeitung des Bonusprogramms an. Das LG Frankfurt wertete dies als Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und verhängte ein weiteres Ordnungsgeld. Mit dem aktuellen Beschluss summieren sich die neu festgesetzten Ordnungsgelder laut Kammer auf 30.000 Euro.
Mit dem Urteil werde klar, »dass gerichtliche Unterlassungsverfügungen nicht dadurch umgangen werden können, dass ein beanstandetes Geschäftsmodell lediglich sprachlich oder formal verändert wird«, so Armin Hoffmann, Präsident der AKNR sowie der Bundesapothekerkammer (BAK). Gerichtliche Entscheidungen seien keine unverbindlichen Empfehlungen. Verstöße würden konsequent mit Ordnungsmitteln sanktioniert.
»Das gilt selbstverständlich auch für Unternehmen, die ihren Sitz im europäischen Ausland haben«, so Hoffmann. Deutsche Gerichte dürften nicht in den Niederlanden vollstrecken, daher müssten deutsche Gerichtsurteile dort mithilfe der zuständigen niederländischen Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden.
Womit der Bogen zur besagten Zwangsvollstreckung gegen den Versender gespannt wäre. Die Kammer verweist auf das Urteil des Limburger Gerichts, das Ende September die Rechtmäßigkeit der von der AKNR veranlassten Pfändung bestätigt hatte. Damit habe ein Teil der offenen Ordnungsgelder bei Doc Morris in den Niederlanden vollstreckt werden können.
Doc Morris hat inzwischen Berufung gegen das Urteil eingelegt; man wolle die Rechtslage »abschließend klären« lassen, so ein Sprecher zur PZ. Die Pfändung habe keine Auswirkungen auf Geschäft und Finanzen. Es gehe um einen hohen fünfstelligen bis geringen sechsstelligen Geldbetrag.
Solche Vorgänge als administrativen Einzelfall abzutun, zeige, wie sorglos mit der Einhaltung deutscher Rechtsnormen umgegangen werde, entgegnet AKNR-Justiziarin Bettina Mecking. Die Kammer sieht sich durch die jüngsten Entscheidungen in ihrem Kurs bestärkt. Durch das Frankfurter Urteil werde deutlich, dass bloß formale Änderungen an untersagter Werbung nicht ausreichten, wenn ein Gericht sie inhaltlich beanstandet habe. Und von der erfolgreichen Vollstreckung in den Niederlanden gehe das Signal aus, dass auch Unternehmen im EU-Ausland »keinen Freibrief für die Missachtung deutscher Gerichtsentscheidungen« erhielten, so Mecking.