| Ev Tebroke |
| 08.10.2026 15:50 Uhr |
Appell an die Kassenseite: Versender sollen bei illegalen Praktiken wie Arzneimittelboni mit Vertragsstrafen belegt werden können und von der Versorgung des GKV-Markts so lange ausgeschlossen werden, bis die Strafe beglichen ist. / © picture alliance / Fotostand
Seit Langem widersetzen sich EU-Versender hierzulande mit Boni und Arzneimittelrabattwerbung geltendem Recht. Auch im Zuge von Rechtsklagen gegen Versender wie Doc Morris erwirkte Ordnungsgelder wurden ignoriert, denn aufgrund gesetzlicher Besonderheiten konnten diese bislang grenzüberschreitend nicht vollstreckt werden. Dem deutschen Staat entgingen dadurch Einnahmen in Millionenhöhe.
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat nun unlängst die Pfändung von niederländischen Konten von Doc Morris erwirkt. Der Versender klagte zwar dagegen, das niederländische Gericht in Limburg hielt die Vollstreckung aber für rechtmäßig. Aktuell hat die AKNR zwei weitere Strafzahlungen gegen den Versender durchgesetzt. Angesichts der aktuellen Problematik unbezahlter Ordnungsgelder fordert der Verband Freie Apothekerschaft (FA) von Kassenseite nun erneut, auf Grundlage des Rahmenvertrags zur Arzneimittelversorgung (§ 129 SGB V) mit Vertragsstrafen gegen die illegalen Praktiken der Versender vorzugehen.
Zuletzt hatte der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) diese Forderung der FA zurückgewiesen. Begründung: Vertragsmaßnahmen nach §129 Absatz 4 Satz 1 SGB V dienten allein der Sicherung künftiger Vertragstreue, und es gebe keinen Anlass zu der Annahme, dass Doc Morris die Rechtsprechung in der Zukunft nicht achten werde.
Für die FA beweist die aktuelle Situation der erneut verhängten Ordnungsgelder das Gegenteil. »Diese Begründung ist angesichts der jüngsten Berichterstattung zu den unbezahlten Ordnungsgeldern von Doc Morris nicht mehr haltbar«, unterstreicht die FA-Vorsitzende Daniela Hänel. Von den bislang erwirkten Ordnungsgeldern habe Doc Morris keins freiwillig gezahlt. Aus Sicht der FA ist es daher notwendig, die Versender per Vertragsstrafen in die Schranken zu weisen.