| Ev Tebroke |
| 08.10.2026 15:50 Uhr |
Appell an die Kassenseite: Versender sollen bei illegalen Praktiken wie Arzneimittelboni mit Vertragsstrafen belegt werden können und von der Versorgung des GKV-Markts so lange ausgeschlossen werden, bis die Strafe beglichen ist. / © picture alliance / Fotostand
Seit Langem widersetzen sich EU-Versender hierzulande mit Boni und Arzneimittelrabattwerbung geltendem Recht. Auch im Zuge von Rechtsklagen gegen Versender wie Doc Morris erwirkte Ordnungsgelder wurden ignoriert, denn aufgrund gesetzlicher Besonderheiten konnten diese bislang grenzüberschreitend nicht vollstreckt werden. Dem deutschen Staat entgingen dadurch Einnahmen in Millionenhöhe.
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat nun unlängst die Pfändung von niederländischen Konten von Doc Morris erwirkt. Der Versender klagte zwar dagegen, das niederländische Gericht in Limburg hielt die Vollstreckung aber für rechtmäßig. Aktuell hat die AKNR zwei weitere Strafzahlungen gegen den Versender durchgesetzt. Angesichts der aktuellen Problematik unbezahlter Ordnungsgelder fordert der Verband Freie Apothekerschaft (FA) von Kassenseite nun erneut, auf Grundlage des Rahmenvertrags zur Arzneimittelversorgung (§ 129 SGB V) mit Vertragsstrafen gegen die illegalen Praktiken der Versender vorzugehen.
Zuletzt hatte der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) diese Forderung der FA zurückgewiesen. Begründung: Vertragsmaßnahmen nach §129 Absatz 4 Satz 1 SGB V dienten allein der Sicherung künftiger Vertragstreue, und es gebe keinen Anlass zu der Annahme, dass Doc Morris die Rechtsprechung in der Zukunft nicht achten werde.
Für die FA beweist die aktuelle Situation der erneut verhängten Ordnungsgelder das Gegenteil. »Diese Begründung ist angesichts der jüngsten Berichterstattung zu den unbezahlten Ordnungsgeldern von Doc Morris nicht mehr haltbar«, unterstreicht die FA-Vorsitzende Daniela Hänel. Von den bislang erwirkten Ordnungsgeldern habe Doc Morris keins freiwillig gezahlt. Aus Sicht der FA ist es daher notwendig, die Versender per Vertragsstrafen in die Schranken zu weisen.
Gerade für ausländische Versandapotheken halte das Gesetz ein wirksames Instrument bereit, betont die FA. Nach § 129 Absatz 4 Satz 4 SGB V könnten Vertragsstrafen so ausgestaltet werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung von GKV-Versicherten bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt würde. Dieses Mittel setze unmittelbar an der Teilnahme am deutschen GKV-Markt an, von dem Doc Morris nach eigenen Berichten erheblich profitiere.
»Ein Unternehmen, das Gerichtsurteile ignoriert und gerichtliche Ordnungsgelder nicht zahlt, wird sich nicht deshalb künftig an die Regeln halten, nur weil der GKV-Spitzenverband es hofft. Vertrauen ist gut, Durchsetzung ist besser«, so Hänel.
Die Freie Apothekerschaft hat dem GKV-Spitzenverband nach eigenen Angaben eine Frist von zwei Wochen gesetzt, die Angelegenheit neu zu prüfen.
Hänel stellt klar: »Um jedem Missverständnis vorzubeugen: Vor-Ort-Apotheken gewähren keine Rabatte oder Gutscheine. Dies tun wir aus Überzeugung für geltendes Recht und zum Schutz des Solidarprinzips, das eine unzulässige Bevorteilung einzelner Patienten ausschließt.« Die FA fordere keine Befugnis für unzulässige Preisnachlässe, sondern die Durchsetzung bestehender Regeln für alle Marktteilnehmer – auch für ausländische Versender. »Wenn der GKV-Spitzenverband tatenlos zuschaut, toleriert er eine ungleiche Behandlung zulasten der gesetzestreuen Apotheken vor Ort.«