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Professor Udo Di Fabio

Wann wäre eine Covid-19-Impfpflicht verfassungsgemäß?

Um eine Covid-19-Impfpflicht rechtlich anzuordnen, muss vieles beachtet werden, betonte der Jurist und ehemalige Bundesverfassungsrichter Professor Udo Di Fabio bei einer Veranstaltung von House of Pharma. Der Staat könnte diesen Grundrechtseingriff nur vornehmen, wenn es ein wichtiges Ziel gibt und dieses durch keine anderen Mittel erreicht werden kann. Rein theoretisch könnte eine Impfpflicht zudem bereits ohne eine Rechtsänderung wirksam werden.
Charlotte Kurz
12.01.2022  15:32 Uhr

Um die Coronavirus-Pandemie langfristig in den Griff zu bekommen, wird immer wieder über eine Impfpflicht diskutiert. Ende des vergangenen Jahres befürworteten laut einer Umfrage des ZDF-Politbarometers knapp 70 Prozent der Bevölkerung in Deutschland eine Einführung der Impfpflicht. Rund 30 Prozent waren dagegen. Wenige Monate zuvor, im Juli 2021, waren es noch 64 Prozent, die sich gegen eine solche Impfpflicht ausgesprochen haben. Bei dieser Diskussion steht auch immer wieder die Frage im Raum, ob eine solche Pflicht zur Impfung überhaupt rechtlich und verfassungsrechtlich möglich wäre. Unter welchen Bedingungen eine Impfpflicht tatsächlich zu rechtfertigen ist, erläuterte der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Professor Udo Di Fabio am Dienstag bei einer Online-Veranstaltung von House of Pharma.

Prinzipiell sei eine Impfpflicht schon heute ohne weitere Rechtsänderung möglich, erklärte Di Fabio. In § 20 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) heißt es: »Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.«

Damit könnte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bereits per Verordnung eine Impfpflicht anordnen. Davon hat das Ministerium aber noch keinen Gebrauch gemacht. Sollte das BMG diese Möglichkeit auch weiterhin nicht wahrnehmen, könnten aber auch die Regierungen der Bundesländer laut § 20 Absatz 7 IfSG eine Impfpflicht anordnen. Aber auch dies ist bislang nicht geschehen. Di Fabio warnt zudem vor diesem Schritt. Denn mit einer Impfpflicht werde in die körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz Grundgesetz (GG) eingegriffen. »Dieser Grundrechtseingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn es einen sogenannten legitimen Grund dafür gibt.« Dieser Schritt muss sorgfältig abgewogen werden und dies sei demnach eher die Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers als die eines Ministeriums, findet Di Fabio.

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