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Atemschutzmasken

Vorsicht bei KN95-Masken

Aktuell besteht reichlich Unsicherheit darüber, welche Masken als FFP2-Masken verkauft werden dürfen. Häufig werden Masken als FFP2-Masken bezeichnet, obwohl sie gar nicht die entsprechenden Zertifikate und Qualitätsmerkmale besitzen. Die Wettbewerbszentrale warnt vor irreführender Werbung, aus rechtlichen und gesundheitlichen Gründen. Insbesondere bei den chinesischen Masken mit der Kennung KN95 müsse besondere Vorsicht gelten.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 20.11.2020  16:30 Uhr

Verkauf von KN95-Masken nur mit Sondererlaubnis

Seit dem 1. Oktober, also nach Ablauf der Ausnahmeregelung, dürfen die KN95-Masken jedoch nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Nur wer eine Sondererlaubnis der zuständigen Marktüberwachungsbehörde aus der Zeit vor dem 1. Oktober vorzeigen kann, darf seinen bereits in der EU befindlichen Bestand noch abverkaufen. Damit ist ein Abverkauf dieser Masken beispielsweise in Apotheken auch nach dem 1. Oktober noch zulässig. Ein Muster solch eines Schreibens liegt der PZ vor. Wichtig ist, dass das Schreiben der Behörde sich auf die sogenannte Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV) bezieht und genaue Angaben zum Produkt, Hersteller sowie zum Prüfinstitut, das den Schnelltest durchgeführt hat, enthält. Laut Schreiben ist zudem eine Kopie dieser Bestätigung an alle Käufer der Masken beizufügen. Auch dürfen auf den KN95-Masken keine CE-Kennzeichen angebracht sein, um eine Verwechslung mit den echten FFP2-Masken auszuschließen. Zuständige Marktüberwachungsbehörden können über eine Datenbank der EU-Kommission ausfindig gemacht werden.

Bei der Wettbewerbszentrale können Beschwerden über Händler, die ihre Masken falsch oder irreführend kennzeichnen, eingereicht werden. »Seit Mai haben wir etwa zehn Beschwerden erhalten. Zudem haben wir zehn Abmahnungen an Händler verschickt«, erklärte Bolm. Etwa die Hälfte der abgemahnten Händler habe mit einer Unterlassungserklärung reagiert und sich verpflichtet, den Verkauf nicht marktfähiger Masken oder die irreführende Werbung dafür einzustellen. Ein Fall ist allerdings beim Landgericht Köln gelandet. Die Wettbewerbszentrale klagt dort gegen einen deutschen Händler, der KN95-Masken als FFP2-Masken verkauft und dabei mit Produktfotos mit CE-Kennzeichen geworben hatte. Weitere Klagen sind zudem in Vorbereitung, so Bolm. Denn wenn die Händler den Verkauf der betroffenen Masken nicht unverzüglich einstellen, drohen zivilrechtliche Klagen vonseiten Unternehmen, die in einem direkten Wettbewerbsverhältnis mit dem Händler stehen oder eben von Vereinen oder Verbänden wie der Wettbewerbszentrale.

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