| Alexander Müller |
| 11.12.2023 13:15 Uhr |
Zwar haben die Online-Ärzte von Zava ihren Sitz in Irland, doch das LG hatte keine Zweifel, dass hier explizit deutsche Patientinnen und Patienten angesprochen wurden. Damit sei auch die BGH-Entscheidung zu Videosprechstunden einschlägig. Es genügt laut Urteilsbegründung nicht, wenn der einschränkende Hinweis erst dort angezeigt wird, »wo sich der beworbene Patient bereits auf der Internetseite der Beklagten mit der Möglichkeit einer Verschreibung per Videosprechstunde befasst«.
Auch eine unzulässige Zuführung von Patienten sahen die Richter als gegeben an: »Durch die Werbeaussagen werden Interessenten zur Nutzung einer bestimmten Versandapotheke und dazu aufgefordert, im Zusammenhang damit einen bestimmten ärztlichen Dienst in Anspruch zu nehmen. Das fällt unter den Begriff der Zuführung von Patienten durch einen Apotheker«, so das Urteil.
Dass Shop Apotheke wie behauptet gleichberechtigt auf eine Behandlung vor Ort hinweise, sah das Gericht anders. Die Formulierung »Behandlung per Videosprechstunde – erhalten Sie Ihr E-Rezept bequem online« zeige bereits die Bevorzugung dieser Alternative auf. Direkt darunter würden die »Vorteile Ihres Online-Arztbesuchs« aufgeführt und der schnelle Bezug der Medikamente über Shop Apotheke als Versandoption hervorgehoben. »Insgesamt handelt es sich um einen eindeutig für die Videosprechstunde werbenden Inhalt.«
Shop Apotheke darf nach der Entscheidung nicht mehr für die Kooperation mit »Zava« werben und muss Apotheker Baskur Auskunft erteilen: über die Anzahl der Aufrufe der Werbung bei Facebook sowie die Anzahl der verwendeten Flyer und den dadurch mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erwirtschafteten Umsatz – allerdings nur in Baskurs Postleitzahlgebiet. Und: Der Versender muss Baskur den entstandenen Schaden ersetzen, wenngleich dieser in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen regelmäßig schwer zu beziffern ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Shop Apotheken kann gegen die Entscheidung noch in Berufung gehen.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.