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Urteil LG Konstanz
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Versender-Kooperation mit Online-Ärzten unzulässig

Apotheker Murat Baskur aus Konstanz verklagte den Versender Shop Apotheke (heute Redcare), weil er die Kooperation mit den irischen Onlineärzten von »Zava« unlauter fand. Nach Erfolgen im Eilverfahren hat das Landgericht Konstanz dem Apotheker nun auch in der Sache recht gegeben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 11.12.2023  13:15 Uhr

Auf der Seite von Shop Apotheke wurde für die Kooperation geworben: »Behandlung per Videosprechstunde – erhalten Sie Ihr E-Rezept bequem online.« Die Videosprechstunde konnte direkt von hier aus vereinbart werden. Aus Baskurs Sicht hat der Versender damit sowohl gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) als auch gegen das Apothekengesetz (ApoG) verstoßen.

§9 HWG regelt die Fernbehandlung, die nur unter der Maßgabe zulässig ist, dass die fachlichen Standards eingehalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende 2021 in einer Grundsatzentscheidung bestätigt und damit die Möglichkeiten von Videosprechstunden eingegrenzt. Zava und andere Telemedizinanbieter haben ihre Angebote in Deutschland in der Folge deutlich eingeschränkt. Im Streit zwischen Baskur und Shop Apotheke ging es unter anderem darum, ob die Einschränkung der Nutzbarkeit in der Werbung ausreichend zum Ausdruck gebracht wurde.

Verstoß gegen Zuweisungsverbot

§ 11 ApoG sei in zweifacher Weise verletzt: Die Interessenten würden durch eine Apotheke aufgefordert, einen bestimmten ärztlichen Dienst in Anspruch zu nehmen, was unter den Begriff der Zuführung von Patienten falle. Darüber hinaus sei in der Bewerbung eine Beihilfe zur Zuweisung der Verschreibungen durch den ärztlichen Dienst an Shop Apotheke zu sehen. Schließlich würden die Nutzer aufgefordert, Rezepte unmittelbar an den niederländischen Versender zu übermitteln.

Baskur hatte sich im Sommer 2022 auch schon im Eilverfahren vor dem OLG Karlsruhe durchgesetzt. Beklagt war formal die Shop Apotheke Service B.V., ein Tochter- oder Schwesterunternehmen der Versandapotheke, das auch für die Plattformkooperation mit Apotheken genutzt wird.

Shop Apotheke hatte im Verfahren daher versucht, sich im eigenen Firmengeflecht zu verstecken. Zwar wurde der materiell-rechtliche Verstoß gegen § 9 HWG nach dem BGH-Beschluss nicht mehr infrage gestellt. Dieser Verstoß sei aber der Shop Apotheke B.V. zuzurechnen und nicht der beklagten Tochtergesellschaft. Letztere könne auch nicht gegen §11 ApoG verstoßen – schließlich betreibe die Firma gar keine Apotheke.

Doch das LG Konstanz ließ sich davon nicht beirren und gab der Klage statt. Die Richter verwiesen unter anderem auf eine Feststellung des OLG Karlsruhe im Eilverfahren, wonach die Geschäftsführung der beiden Firmen identisch ist. Und dass die beklagte »Shop-Apotheke Service B.V.« nicht die werbende »Shop Apotheke – Die Online-Apotheke für Deutschland« sein soll, sei für den Verbraucher auch nicht erkennbar.

Anspruch auf Auskunft und Schadenersatz

Zwar haben die Online-Ärzte von Zava ihren Sitz in Irland, doch das LG hatte keine Zweifel, dass hier explizit deutsche Patientinnen und Patienten angesprochen wurden. Damit sei auch die BGH-Entscheidung zu Videosprechstunden einschlägig. Es genügt laut Urteilsbegründung nicht, wenn der einschränkende Hinweis erst dort angezeigt wird, »wo sich der beworbene Patient bereits auf der Internetseite der Beklagten mit der Möglichkeit einer Verschreibung per Videosprechstunde befasst«.

Auch eine unzulässige Zuführung von Patienten sahen die Richter als gegeben an: »Durch die Werbeaussagen werden Interessenten zur Nutzung einer bestimmten Versandapotheke und dazu aufgefordert, im Zusammenhang damit einen bestimmten ärztlichen Dienst in Anspruch zu nehmen. Das fällt unter den Begriff der Zuführung von Patienten durch einen Apotheker«, so das Urteil.

Dass Shop Apotheke wie behauptet gleichberechtigt auf eine Behandlung vor Ort hinweise, sah das Gericht anders. Die Formulierung »Behandlung per Videosprechstunde – erhalten Sie Ihr E-Rezept bequem online« zeige bereits die Bevorzugung dieser Alternative auf. Direkt darunter würden die »Vorteile Ihres Online-Arztbesuchs« aufgeführt und der schnelle Bezug der Medikamente über Shop Apotheke als Versandoption hervorgehoben. »Insgesamt handelt es sich um einen eindeutig für die Videosprechstunde werbenden Inhalt.«

Shop Apotheke darf nach der Entscheidung nicht mehr für die Kooperation mit »Zava« werben und muss Apotheker Baskur Auskunft erteilen: über die Anzahl der Aufrufe der Werbung bei Facebook sowie die Anzahl der verwendeten Flyer und den dadurch mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erwirtschafteten Umsatz – allerdings nur in Baskurs Postleitzahlgebiet. Und: Der Versender muss Baskur den entstandenen Schaden ersetzen, wenngleich dieser in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen regelmäßig schwer zu beziffern ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Shop Apotheken kann gegen die Entscheidung noch in Berufung gehen.

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