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Auskunft bei Corona-Impfschäden
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Teilerfolg für Klage am BGH

Zu Risiken und Nebenwirkungen – fragen Sie Ihren Impfstoffhersteller? Eine Frau wird nach einer Corona-Impfung auf einem Ohr taub – und klagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) senkt nun die Hürden für einen Auskunftsanspruch.
AutorKontaktdpa
Datum 10.03.2026  10:18 Uhr
Wann haften Impfstoffhersteller für Schäden?

Wann haften Impfstoffhersteller für Schäden?

Hersteller können laut Arzneimittelgesetz grundsätzlich verpflichtet sein, bei Impfschäden den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das gilt aber nur, wenn der Impfstoff bei sachgerechter Anwendung schädliche Wirkungen zeigt, die über ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares Maß hinausgehen – wenn also das Risiko der Impfung größer als ihr Nutzen ist –, oder wenn der Schaden darauf beruht, dass die Fachinformationen nicht den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprachen.

Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat, kann der Geschädigte laut Gesetz vom Hersteller Auskunft verlangen. Das gilt aber nur, wenn die Auskunft notwendig ist, um festzustellen, ob Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der Anspruch gilt für dem Unternehmen bekannte Wirkungen, Neben- und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle und sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen wichtig sein können.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hob das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, das die Klage abgewiesen hatte, auf und verwies den Fall zurück. Das Gericht habe zu hohe Voraussetzungen an den Auskunftsanspruch gestellt, so der sechste Zivilsenat. Entscheidend sei, ob es plausibel erscheine, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hat. Das könne auch dann der Fall sein, wenn mehr gegen als für die Ursächlichkeit spricht. Der Auskunftsanspruch sei zudem nicht auf Informationen zu dem individuellen Krankheitsbild der Klägerin beschränkt.

Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs führe ferner dazu, dass auch der Anspruch auf Schadenersatz neu geprüft werden müsse, urteilte der BGH. »Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann«, so das BGH

Was heißt das für die Klägerin?

Als »Waffengleichstand« beschreibt die Klägerin den aktuellen Stand. Es sei schlimm, dass erst der BGH nach den Vorinstanzen ihre Argumente anerkannte. Für die zweite Runde vor dem OLG möchte sie, »dass der Pharmakonzern zur Verantwortung gezogen wird«. Aksoy ist hoffnungsvoll: »Jetzt sind wir schon so weit gekommen und jetzt gehen wir voller Kraft und voller Zuversicht diesen Weg weiter, damit am Ende die Gerechtigkeit siegt.«

Das beklagte Unternehmen verweist darauf, dass Zulassungsbehörden weltweit übereinstimmend festgestellt hätten, dass »der Nutzen der Impfung die Risiken äußerst seltener potenzieller Nebenwirkungen« überwiege. »Wir sind außerordentlich stolz auf die Rolle, die der Oxford-Astrazeneca Impfstoff bei der Beendigung der globalen Pandemie gespielt hat.«

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