Tabakentwöhnungsmittel sollen erstattungsfähig werden |
Benjamin Rohrer |
12.05.2021 12:00 Uhr |
Bislang konnten Mittel zur Raucherentwöhnung lediglich privat verordnet oder als OTC-Arzneimittel abgegeben werden. Das könnte sich bald ändern. / Foto: Imago Images/Suedraumfoto
Klar ist: Wer raucht, verschlechtert seine Gesundheit. Der Nikotinkonsum kann zu mehreren chronischen Erkrankungen führen, etwa koronare Herzkrankheit, COPD oder Krebs. Allein die Behandlung dieser Krankheiten kostet die Krankenkassen jährlich sehr viel Geld. Klar ist also auch, dass die Tabakentwöhnung nicht nur für die Patienten selbst, sondern auch für die Krankenkassen und die gesamte Volkswirtschaft von großem Interesse ist.
Bei einigen Rauchern ist eine medikamentöse Tabakentwöhnung sinnvoll. Insbesondere bei Rauchern mit einer hohen Nikotinabhängigkeit werden Medikamente oder Nikotinersatzpräparate empfohlen. Die Kosten für eine solche Entwöhnung müssen die Betroffenen bislang allerdings selbst zahlen. Denn Arzneimittel, die der Tabakentwöhnung dienen, schließt der Gesetzgeber in §34 des SGB V ausdrücklich aus.
Konkret handelt es sich bei Präparaten zur Tabakentwöhnung um sogenannte Lifestyle-Präparate, bei denen laut SGB V »eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund« steht und die deswegen nicht auf Kassenkosten erstattet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gesetzlich damit beauftragt, eine Liste mit solchen nicht erstattungsfähigen Lifestyle-Mitteln zu erstellen und zu aktualisieren. Neben den Raucherentwöhnungsmitteln gehören beispielsweise Appetitzügler dazu.
An der Erstattungsfähigkeit der Raucherentwöhnungspräparate könnte sich aber schon bald etwas ändern. Denn die Regierungsfraktionen wollen das GVWG mit einem Änderungsantrag ergänzen, mit dem der G-BA aufgefordert werden könnte, die Erstattungsfähigkeit dieser Mittel unter gewissen Umständen zuzulassen. Konkret sollen Versicherte mit »schweren tabakassoziierten Erkrankungen, deren Verlauf und Prognose durch das Rauchen negativ beeinflusst werden«, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit solchen Arzneimitteln haben. Allerdings müssen diese im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden. Der G-BA soll festlegen, welche Arzneimittel unter welchen Voraussetzungen infrage kommen.
In der Begründung erklären die Regierungsfraktionen, dass es ein »gesundheitspolitisches Ziel« sei, einen weiteren Anreiz zur Aufnahme eines evidenzbasierten Programms zur Tabakentwöhnung zu setzen, um dadurch die Zahl der Raucher zu verringern. In der Begründung deuten die Regierungsfraktionen auch an, welche Patienten von der neuen Erstattungsfähigkeit profitieren könnten: »Dies sind insbesondere Versicherte mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung«, heißt es dort.