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Rezepturarzneimittel

Stellungnahme von DAC/NRF und ZL

Verwendung eines Fertigarzneimittels als Bestandteil eines Rezeptur­arzneimittels – Priorität der Entscheidung unter pharmazeutischen ­Gesichtspunkten
02.07.2019  14:00 Uhr

Für die Herstellung von Rezeptur­arzneimitteln stehen in einigen Fällen sowohl die Wirkstoff-Rezeptursubstanz als auch ein Fertigarzneimittel zur Verfügung. Der Apotheker muss unter fachlichen Gesichtspunkten entscheiden, mit welchem der beiden Ausgangsstoffe er die erforderliche pharmazeutische Qualität des Rezepturarzneimittels ­sicherstellen kann.

Pädiatrische Kapseln und Suspensionen sind per se galenisch kritische Darreichungsformen. Sollte der Apotheker bei der Herstellung von den pharmazeutischen Standards abweichen, somit zusätzliche Risiken für die Rezepturqualität eingehen, muss er diese vorab bewerten. Oberstes Gebot ist die Arzneimitteltherapiesicherheit, das heißt, der Apotheker hat sich gegebenenfalls gegen wirtschaftliche Interessen zu entscheiden. Der ausdrück­lichen Bekräftigung des Arztes bedarf dies nicht, die einvernehmlich mit dem Arzt getroffene Entscheidung ist aber wünschenswert.

Bei pädiatrischen Kapseln muss nach derzeitigem Kenntnisstand bezüglich der Qualität der Rezepturarzneimittel der Rezeptursubstanz gegenüber dem Fertigarzneimittel als Wirkstoffquelle der Vorzug gegeben werden, auch wenn es erste Hinweise aus Ringversuchen gibt, dass bei der Verwendung von Fertigarzneimitteln qualitativ gleichwertige Kapselzubereitungen hergestellt werden können. Um gezielt Empfehlungen für die Verwendung von Fertigarzneimitteln aussprechen zu können, sind wirkstoff- und fertigarzneimittelspezifische Untersuchungen zur Verifizierung notwendig.

  • Bei festen Darreichungsformen ist die Zerkleinerung zum Teil schwierig und führt nicht immer zu homogenen und hinsichtlich der Partikelgröße reproduzierbaren Pulvern, das heißt, die Dosierungsgenauigkeit ist zum Teil nicht plausibel. Extrem selten sind Fälle, in denen der pharmazeutische Unternehmer die Weiterverarbeitung eines Fertigarzneimittels ausdrücklich in die zulassungsrelevante Fachinformation aufgenommen hat, beispielsweise die Zubereitung pädiatrischer Pulver aus bestimmten 100-mg-Spironolacton-Hartkapseln. In diesem Fall wurde die Praktikabilität des Herstellungsverfahrens für pulvergefüllte Hartkapseln in den DAC/NRF-Laboratorien bestätigt. Die Herstellung entsprechender Kapseln aus gemörserten und gepulverten Filmtabletten ist allerdings nicht ohne Weiteres möglich.
  • Der Ist-Gehalt der einzelnen Arzneiform aus einer Charge des infrage kommenden Fertigarzneimittels ist nicht genau bekannt. Es gibt bei der Verwendung von Fertigarzneimitteln in fester Darreichungsform als Wirkstoffquelle für Rezepturarzneimittel in der Regel keine validen Daten über den Produktionszuschlag. Die ZL-Empfehlung zum Produktionszuschlag bezieht sich bislang ausschließlich auf die
    – Verwendung pulverförmiger Rezeptursubstanzen in mikro­feiner Qualität,
    – Ansatzgröße von mindestens 60 Kapseln,
    – Verwendung des Mannitol-Siliciumdi­oxid-Füllmittels (NRF S.38.) sowie
    – Verwendung der gravimetrischen Methode nach NRF I.9.3.1.
    Inwieweit der angegebene Wirkstoffzuschlag auf die Herstellung aus Fertigarzneimitteln zu übertragen ist, lässt sich aufgrund fehlender Untersuchungsergebnisse derzeit nicht abschließend beurteilen.

Die Verwendung von Fertigarzneimitteln zur Zubereitung pädiatrischer Kapseln ist nicht grundsätzlich auszuschließen, zum Beispiel wenn die Rezeptursubstanz nicht oder nicht ausreichend schnell zur Verfügung steht. Auch können Hilfsstoffe in manchen Tabletten die Benetzung eines aerophilen Wirkstoffes verbessern und die Anwendung des Kapselinhaltes mit wenig Flüssigkeit oder die Verarbeitung zu gut zu redispergierenden Suspensionen erleichtern. Das sollte aber für das Fertigarzneimittel belegt und der Austausch durch ein beliebiges anderes vermieden werden.

Sollte der Apotheker in oben genannten Fällen für die Herstellung eines Rezepturarzneimittels ein Fertigarzneimittel und nicht die Wirkstoff-Rezeptursubstanz verwenden, empfiehlt es sich, die Entscheidung mit ­Begründung zu dokumentieren. 

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