Stellungnahme von DAC/NRF und ZL |
02.07.2019 14:00 Uhr |
Rezepturarzneimittel können mithilfe einer Wirkstoff-Rezeptursubstanz oder eines Fertigarzneimittels hergestellt werden. Oberste Priorität bei der Auswahl hat die pharmazeutische Qualität. / Foto: imago/JOKER
Für die Herstellung von Rezepturarzneimitteln stehen in einigen Fällen sowohl die Wirkstoff-Rezeptursubstanz als auch ein Fertigarzneimittel zur Verfügung. Der Apotheker muss unter fachlichen Gesichtspunkten entscheiden, mit welchem der beiden Ausgangsstoffe er die erforderliche pharmazeutische Qualität des Rezepturarzneimittels sicherstellen kann.
Pädiatrische Kapseln und Suspensionen sind per se galenisch kritische Darreichungsformen. Sollte der Apotheker bei der Herstellung von den pharmazeutischen Standards abweichen, somit zusätzliche Risiken für die Rezepturqualität eingehen, muss er diese vorab bewerten. Oberstes Gebot ist die Arzneimitteltherapiesicherheit, das heißt, der Apotheker hat sich gegebenenfalls gegen wirtschaftliche Interessen zu entscheiden. Der ausdrücklichen Bekräftigung des Arztes bedarf dies nicht, die einvernehmlich mit dem Arzt getroffene Entscheidung ist aber wünschenswert.
Bei pädiatrischen Kapseln muss nach derzeitigem Kenntnisstand bezüglich der Qualität der Rezepturarzneimittel der Rezeptursubstanz gegenüber dem Fertigarzneimittel als Wirkstoffquelle der Vorzug gegeben werden, auch wenn es erste Hinweise aus Ringversuchen gibt, dass bei der Verwendung von Fertigarzneimitteln qualitativ gleichwertige Kapselzubereitungen hergestellt werden können. Um gezielt Empfehlungen für die Verwendung von Fertigarzneimitteln aussprechen zu können, sind wirkstoff- und fertigarzneimittelspezifische Untersuchungen zur Verifizierung notwendig.
Die Verwendung von Fertigarzneimitteln zur Zubereitung pädiatrischer Kapseln ist nicht grundsätzlich auszuschließen, zum Beispiel wenn die Rezeptursubstanz nicht oder nicht ausreichend schnell zur Verfügung steht. Auch können Hilfsstoffe in manchen Tabletten die Benetzung eines aerophilen Wirkstoffes verbessern und die Anwendung des Kapselinhaltes mit wenig Flüssigkeit oder die Verarbeitung zu gut zu redispergierenden Suspensionen erleichtern. Das sollte aber für das Fertigarzneimittel belegt und der Austausch durch ein beliebiges anderes vermieden werden.
Sollte der Apotheker in oben genannten Fällen für die Herstellung eines Rezepturarzneimittels ein Fertigarzneimittel und nicht die Wirkstoff-Rezeptursubstanz verwenden, empfiehlt es sich, die Entscheidung mit Begründung zu dokumentieren.
Kommission Deutscher Arzneimittel-Codex/Neues Rezeptur-Formularium
Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker e. V.