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Urteil 

Stada darf nicht für Histamin-Nahrungsergänzungsmittel werben

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat einen juristischen Sieg gegen den hessischen Arzneihersteller Stada errungen: Der Konzern darf nicht für ein Histamin-Nahrungsergänzungsmittel werben. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Melanie Höhn
02.02.2023  09:30 Uhr

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zog gegen eine Werbeaussage von Stada zu einem Nahrungsergänzungsmittel bei Histaminintoleranz vor das Landgericht Frankfurt und bekam Recht, wie das Gericht gestern bestätigte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall ging es um die Histamin-Tablette Daosin. Menschen mit Histaminintoleranz vertragen bestimmte Lebensmittel wie etwa Käse oder Rotwein nicht. Sie leiden nach dem Verzehr zum Beispiel unter Hautausschlag, Bauchschmerzen oder Durchfall. Die Verbraucherschützer kritisierten, dass Stada für das Nahrungsergänzungsmittel online mit der Aussage werbe: »Daosin-Tabletten unterstützen den Abbau des mit der Nahrung im Darm aufgenommenen Histamins.«

Keine EU-weit zugelassenen Gesundheitsaussagen

Die Wirksamkeit des Mittels sei wissenschaftlich umstritten, monierte die Verbraucherzentrale. In der Liste der EU-weit zugelassenen Gesundheitsaussagen gebe es keinen Eintrag dazu. Gesundheitsbezogene Angaben seien in der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel aber nur dann erlaubt, wenn sie offiziell geprüft und zugelassen wurden. Stada dürfe gegenüber Verbrauchern nicht damit werben, dass Daosin-Tabletten den Abbau des mit der Nahrung im Darm aufgenommenen Histamins unterstützten, urteilte das Gericht. Verbraucher verstünden die Aussage so, »dass das Präparat eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dahingehend herbeiführt, als derjenige, der an einer Histaminunverträglichkeit leidet, nun Nahrungsmittel zu sich nehmen kann, die Histamine enthalten, ohne dass dies mit einer nachteiligen Folge für die Gesundheit verbunden ist«, hieß es in der Begründung. »Damit ist der Bezug zur Gesundheit hergestellt.«

Stada hält die Darstellung der Verbraucherzentrale für »nicht ganz zutreffend«. Im Gerichtsverfahren gehe es nicht um die Wirkung von Daosin als solche oder um die Bewerbung allgemein, sondern um eine spezielle Angabe in einem speziellen Kontext auf einer Internetseite. Stada halte das Urteil für nichtig und habe Berufung eingelegt.

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