Spahn erleichtert Versorgung |
Gemäß Verordnungsentwurf ist es künftig gestattet, nicht zugelassene Mittel in den Verkehr zu bringen, sofern sie vorab eine Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bestanden haben. Zudem könne es passieren, dass der Import von Packungen nötig wird, die nicht den hierzulande geltenden Kennzeichnungsvorschriften entsprechen. In solchen Fällen kann die Behörde auf das Einhalten der Spielregeln verzichten, »um kurzfristig die Verkehrsfähigkeit entsprechender Arzneimittel im gesamten Geltungsbereich der Verordnung zu ermöglichen«. Dasselbe gilt für verfallene oder nicht GMP-konforme Präparate. Darüber hinaus lockert das Ministerium die Vorgaben zum Beispiel für Chargenprüfungen, klinische Studien und Dokumentationspflichten bei Härtefallprogrammen.
Um die Zahl der Blut- und Plasmaspender zu erhöhen, erweitert das BMG den Kreis der Personen, die spenden dürfen. Möglich sein soll dies für Menschen ab 17 Jahren und nach sorgfältiger ärztlicher Prüfung für Freiwillige im Alter von bis zu 70 Jahren.
Die mit der MedBVSV ermöglichten Ausnahmeregelungen bleiben nur solange in Kraft, bis der Deutsche Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft gesetzt und im Bundesgesetzblatt verkündet hat. Die Verordnung tritt spätestens am 31. März 2021 außer Kraft.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.