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Sonderregel zur Grippeimpfung endet

Ältere ab 60 Jahren haben seit 1. April keinen Anspruch mehr darauf, mit einem inaktivierten, quadrivalenten Impfstoff anstelle eines Hochdosis-Impfstoffs gegen Grippe geimpft zu werden. Das sieht eine Änderungsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vor. Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, haben demnach weiterhin Anspruch auf eine zweite Schutzimpfung gegen Masern.
AutorKontaktAnne Orth
Datum 04.04.2023  11:00 Uhr

Im Januar 2021 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass Über-60-Jährige mit hoch dosierten Impfstoffen vor einer Influenza-Infektion geschützt werden sollen. Denn die Ständige Impfkommission (STIKO) hatte eine höhere Wirksamkeit dieser Impfstoffe für Ältere festgestellt. Da aufgrund von Lieferengpässen während der Corona-Pandemie nur ein Präparat verfügbar war, erlaubte das BMG mit der »Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern«, Über-60-Jährige auch mit inaktivierten, quadrivalenten Impfstoffen gegen Grippe zu immunisieren. Die Verordnung trat am 8. März 2021 in Kraft und sollte eigentlich nur bis zum 31. März 2022 gelten, wurde aber um ein weiteres Jahr verlängert, um möglichen Lieferengpässen vorzubeugen.

Mit der »Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern«, die seit 1. April in Kraft ist, endet nun der Anspruch von Seniorinnen und Senioren auf eine Immunisierung gegen Grippe mit inaktivierten, quadrivalenten Impfstoffen anstelle eines Hochdosis-Impfstoffes. Das BMG begründete dies mit dem Ausnahmecharakter der zwischenzeitlich geltenden Sonderregelung, die bereits verlängert worden sei.

Sollte der empfohlene Hochdosis-Grippeimpfstoff nicht lieferbar sein, kann nach Angaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aber auch künftig ein konventioneller quadrivalenter Influenza-Impfstoff bei Über-60-Jährigen zum Einsatz kommen. Das sei in der Anlage 3 der Schutzimpfungs-Richtlinie sichergestellt, teilte der G-BA am 30. März mit. Seit dem Herbst 2022 gehören Grippeschutzimpfungen in Apotheken zur Regelversorgung.

Anspruch auf zweite Masernimpfung verlängert

Den Anspruch bestimmter Personengruppen auf eine zweite Masernschutzimpfung verlängerte das Ministerium mit der Änderungsverordnung hingegen unbefristet. Demnach können sich auch künftig Menschen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinschaftseinrichtung für Asylbewerber, Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler untergebracht sind oder in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG betreut werden, ein zweites Mal gegen Masern impfen lassen. Das BMG begründet die unbefristete Verlängerung dieser Regelung damit, dass für einen ausreichenden Schutz vor Masern mindestens zwei Impfungen erforderlich sind. Mit der Verordnung will das Ministerium sicherstellen, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die zweite Masernschutzimpfung für die genannten Personengruppen weiterhin übernehmen.

Masern sind eine sehr ansteckende Infektionskrankheit, die zu schweren Komplikationen führen kann. Die STIKO empfiehlt, Kinder bis zum Alter von zwei Jahren zwei Mal gegen Masern zu immunisieren. Die erste Impfung sollte im Alter von elf bis 14 Monaten erfolgen, die zweite im Alter von 15 bis 23 Monaten. Für Erwachsene, die nach 1970 geboren wurden und älter als 18 Jahre sind, gilt die Regel: Ist der Impfstatus unklar oder haben die Patienten nur eine oder gar keine Impfung in der Kindheit erhalten, rät die STIKO zu einer einmaligen Impfung.

Seit März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Seitdem müssen Eltern nachweisen, dass ihre Kinder ab einem Alter von einem Jahr vor Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung wie Kindergarten oder Schule die von der STIKO empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben. Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind.

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