So erkennen Apotheker einen Missbrauch |
Wenn ein Patient auf den unverarbeiteten Blüten beharrt, kann das Anzeichen für einen möglichen Missbrauch von medizinischem Cannabis sein. / Foto: ABDA
Verfügbar sind derzeit die Präparate Sativex®, Canemes® und seit Neustem Epidyolex® sowie Rezepturarzneimittel mit Dronabinol, Nabilon, Cannabisblüten und Cannabisextrakten. Bislang wurden der AMK zwar 38 Verdachtsfälle zu unerwünschten Wirkungen gemeldet, aber noch keine Missbrauch-Verdachtsfälle. In Paragraph 17 Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist verankert, dass das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegentreten muss.
Die AMK betont, dass Apotheken eine besondere Verantwortung zukommt, vor allem hinsichtlich der Vermeidung von Arzneimittelrisiken bei Cannabisblüten/-extrakten, einschließlich deren missbräuchlicher Anwendung. »Grundsätzlich erfolgt Missbrauch absichtlich, außerhalb der Zulassung und umfasst auch die Anwendung für den so genannten Freizeitgebrauch (Recreational Use)«, erklärt die AMK. Als Beispiele für einen Missbrauch nennt die AMK folgende Aspekte:
»Anzeichen für den Verdacht auf Missbrauch können gegebenenfalls aus der kundenbezogenen Abverkaufshistorie und der BtM-Dokumentation in Verbindung mit einem offenen, verständnisvollen Ansprechen des Patienten erhärtet oder widerlegt werden«, rät die AMK. Dem Patienten sollte dabei sachlich die Vermutung mitgeteilt werden, dass ein kritischer Arzneimittelkonsum vorliegen könnte oder vorliegt.
Die AMK gibt außerdem Tipps für das Patientengespräch. So sollten Vorwürfe, Drohungen, Ironie sowie Moralisieren vermieden werden. »Nicht immer werden ApothekerInnen einen Zugang zu dem betreffenden Menschen finden, dennoch sollte ein Informations- und Beratungsangebot unterbreitet werden«, schreibt die AMK. Im vertrauensvollen Gespräch sollte das Apothekenpersonal folgende Fragen stellen:
»Deuten die Patientenangaben auf einen Medikationsfehler, einen Missbrauch oder gar eine Abhängigkeit hin, so sollten individuell und abhängig vom jeweiligen Arzneimittel geeignete Lösungsmöglichkeiten – unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und des Datenschutzes – aufgezeigt werden«, rät die AMK. Bei Ablehnung von Beratungsangeboten könne die Abgabe in letzter Konsequenz verweigert werden. Einen Leitfaden zum Thema Arzneimittelmissbrauch allgemein und für spezifische Arzneimittelgruppen hat die Bundesapothekerkammer herausgegeben.