| Ev Tebroke |
| 16.09.2026 14:29 Uhr |
Für die Herstellung von Spezialrezepturen wie etwa Zytostatika gibt es jetzt neue Arbeitspreise. / © picture alliance / Rolf Vennenbernd/dpa
Das Thema Arbeitspreise für die Herstellung von Spezialrezepturen wie Zytostatika hat eine lange Vorgeschichte. Aus Sicht der herstellenden Apotheken war die Vergütung nicht mehr zeitgemäß und zu niedrig. Zuletzt hatte die Schiedsstelle 2022 die Höhe der Arbeitspreise festgelegt. Seither rechnen die Apotheken diejenigen Spezialrezepturen, die hauptsächlich in der Krebstherapie eingesetzt werden, jeweils mit einem Arbeitspreis von 100 Euro netto ab.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) forderte eine Erhöhung. Wegen der Kostensteigerungen seien die Arbeitspreise unter den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr auskömmlich, so der Verband. Die Preisregelung in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sei nur eine Auffangregelung und stelle keine Preisobergrenze dar, so seinerzeit der DAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann. Rückendeckung gab es durch ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg (20. August 2025). Dieses hatte anerkannt, dass den Apotheken ein angemessener Arbeitspreis zusteht. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ging in Revision. Er war nicht bereit, die Vergütungen zu erhöhen. Daraufhin kündigte der DAV zum 31. März 2026 die entsprechende Anlage 3 zur Hilfstaxe, in der die Arbeitspreise festgelegt sind. Das anschließende Schiedsverfahren zog sich hin, doch nun gibt es einen Kompromiss. Wie aus einem Schreiben der ABDATA an die Softwarehäuser hervorgeht, hat der DAV über den am 9. September gefundenen Kompromiss informiert.
Neben neuen Abschlägen für bestimmte Wirkstoffe (Eribulin, nab-Paclitaxel, Natriumfolinat, Bevacizumab, Rituximab und Trastuzumab) wird demnach unter anderem Anhang 4 zum 1. Januar 2027 gestrichen, und ab 1. Januar 2027 gilt eine neue Preisbildungssystematik für die nach § 40b Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) austauschbaren Biologika.
Besagter Paragraf regelt seit dem 15. März 2024, wie Apotheken biotechnologisch hergestellte biologische Fertigarzneimittel bei patientenindividuellen parenteralen Zubereitungen (etwa Infusionslösungen für die Krebstherapie) für die unmittelbare ärztliche Anwendung austauschen dürfen.
Die Änderungen der Abschläge in den Anhängen eins und zwei in Teil 2 und in Teil 6 der Anlage 3 sowie die übergangsweisen neuen Fixpreise aus Anhang 4, Teil 2, der Anlage 3 der Hilfstaxe werden zum 1. Oktober 2026 im Artikelstamm Plus H3 umgesetzt, informiert die ABDATA.