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Temperaturkontrolle

Regierung vertraut EU-Versandhändlern

Ministerium verweist auf Angaben eines Versender-Verbands

Ministerium verweist auf Angaben eines Versender-Verbands

Genau bei diesem Punkt hakte Gabelmann nach und wollte wissen, ob die Regierung Informationen habe, ob die Versandhändler diesen Dokumentationspflichten nachkommen würden. Das BMG geht laut Antwort aber schlichtweg davon aus, »dass die Versandapotheken den geltenden Verpflichtungen zum ordnungsgemäßen Versand von Arzneimitteln nachkommen.« Zudem verweist das Ministerium auf die Internetseite des Verbands European Association of Mail Services Pharmacies (EAMSP), der die Interessen der europäischen Versender vertritt. Die Bundesregierung betont, dass der Verband dort feststelle »dass die Regelungen hinsichtlich der Qualität und der Wirksamkeit bei der Verpackung, dem Transport und der Auslieferung von Arzneimitteln für deutsche und europäische Versandapotheken, die Arzneimittel nach Deutschland liefern, gelten.« Dabei bezieht sich die Regierung auch auf eine Pressemitteilung vom Oktober 2020, in der der Verband erklärt, dass die Regelungen zu Temperaturkontrollen »bereits seit Jahren umgesetzt« worden sind.

Zur Frage der expliziten Überwachung niederländischer Versandapotheken erklärte das BMG, dass diese Überwachung den zuständigen niederländischen Behörden obliege. »Für Überwachungsmaßnahmen deutscher Behörden in den Niederlanden besteht keine rechtliche Grundlage.« Allerdings erklärt die Regierung, dass sie mit der niederländischen Regierung bezüglich der Überwachung der Apotheken in Kontakt stehe.

Gabelmann und ihre Kollegen stellten noch weitere Fragen, etwa ob die Bundesregierung die Vorschriften der Good Distribution Practice (GDP) auch für Versandapotheken im In- und Ausland ausweiten wolle. Diese Ausdehnung hält das BMG jedoch nicht für geboten. Die Leitlinien für die Gute Vertriebspraxis richte sich an Arzneimittelgroßhändler. In den Versandapotheken seien die Apothekenleiterinnen oder Apothekenleiter jedoch dafür zuständig, »dass ein ordnungsgemäßer Versand erfolgt«.

Länderliste bereits zehn Jahre alt

Weiterhin betont das BMG, dass der Arzneimittelversand mittels herkömmlicher Paketdienste möglich ist, wenn die Anforderungen eingehalten werden. Auch stellt das BMG nochmals klar, dass die aktuelle Länderliste nach § 73 AMG, die auflistet, in welchen Ländern mit deutschem Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bezüglich des Arzneimittelversandhandels gelten, von 2011 ist. Im AMG ist geregelt, dass das BMG diese Liste in »regelmäßigen Abständen« veröffentlicht. In der zehn Jahre alten Liste werden dabei lediglich Island, Niederlande, Schweden, Tschechien und das Vereinigte Königreich aufgezählt. Für die Niederlande gelten die vergleichbaren Standards nur, wenn die Versandapotheke auch eine Präsenzapotheke unterhält. In Schweden gilt die Vergleichbarkeit nur für verschreibungspflichtige und in Tschechien nur für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Andere Länder müssen die Standards zusichern und eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel nach § 11a ApoG beantragen, um Medikamente nach Deutschland zu liefern.

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