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EuGH-Urteil
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Rabatt-Aktionen auch bei OTC-Arzneimitteln verboten

Die Werbevorschriften der EU-Arzneimittelrichtlinie gelten auch für Rabatte bei OTC-Präparaten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Seiner Auffassung nach befeuern solche Aktionsverkäufe die unzweckmäßige und übermäßige Verwendung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 23.12.2022  10:30 Uhr

Arzneimittel von Verbrauchswaren unterscheiden

Deutlich stellten die Luxemburger Richter heraus, dass die Werbung für OTC-Präparate »einen besonders großen Einfluss auf die Prüfung und die Entscheidung des Endverbrauchers« ausüben kann. Und zwar sowohl was die Qualität des Arzneimittels betrifft als auch hinsichtlich der Kaufmenge. Außerdem eignen sich laut EuGH die preisbezogene Werbung sowie die Bewerbung von Sonderangeboten oder für kombinierte Verkäufe von Arzneimitteln und anderen Waren dazu, die Verbraucher über »ein wirtschaftliches Kriterium« zum Kauf oder zur Einnahme zu veranlassen. Die Gefahr dabei: Die Verbraucher prüfen dann meist vorab nicht mehr die therapeutischen Eigenschaften der Präparate oder den generellen medizinischen Bedarf. »Im Übrigen stellen solche Werbeinhalte Arzneimittel mit anderen Verbrauchswaren gleich, bei denen im Allgemeinen Preisnachlässe und -ermäßigungen gewährt werden.«

Insgesamt kommt der EuGH bei seiner Einschätzung zu dem Schluss, dass Aktionsverkäufe der »unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung« von OTC-Präparten Vorschub leisten. Im nächsten Schritt ist wieder das lettische Gericht am Zug. Mit dem neuen Wissen muss es nun in der eigenen Rechtssache selbst entscheiden. Aber: Das EuGH-Urteil bindet ab jetzt auch andere nationale Gerichte, die sich künftig mit einem ähnlichen Problem befassen.

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