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Pharmazeutische Dienstleistungen auf gutem Weg

Bis Ende Juni haben der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Zeit, festzulegen, auf welche pharmazeutischen Dienstleistungen alle GKV-Versicherten ab dem 1. Januar 2022 Anspruch haben sollen. Welche das in naher und ferner Zukunft sein könnten, diskutierten AKWL- und ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening und BAK-Vorstandsmitglied Hannes Müller diese Woche beim AKWL-TV.
Daniela Hüttemann
07.05.2021  14:00 Uhr

Fast unvorstellbar: Erst seit 1987 besteht die gesetzliche Pflicht für Apotheker, bei Sicherheitsbedenken zu einem Arzneimittel bei der Abgabe zu beraten. Mehr als 30 Jahre später hebt das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) die Beratung in den Apotheken auf ein neues Niveau: Ab dem 1. Januar 2022 sollen flächendeckend neue pharmazeutische Dienstleistungen angeboten und auch vergütet werden, die nicht mehr an die Abgabe eines Medikaments gekoppelt sind, erläuterte am Mittwochabend Apotheker Hannes Müller, Mitglied sowohl des Vorstands der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) als auch des geschäftsführenden Vorstands der Bundesapothekerkammer (BAK), beim digitalen und interaktiven Informationsformat AKWL-TV.

»Die Medikation wird immer komplexer und die Arzneiformen und ihre Anwendung immer erklärungsbedürftiger – hierfür sind wir Apotheker genau die richtigen Experten«, so Müller. Pharmazeutische Dienstleistungen sollen zu einer neuen Säule der Versorgung, aber auch zum Standbein der Apotheken vor Ort werden, so AKWL- und ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening. Die gesetzliche Vorgabe sei mit dem VOASG bereits da, nun haben der DAV und der GKV-Spitzenverband bis zum 30. Juni Zeit, die genaue Ausgestaltung zu verhandeln. Kommt es bis dahin zu keiner Einigung, wird eine Schiedsstelle angerufen.

Ab dem 1. Januar 2022 werden dann bestimmte Patientenkollektive, die gesetzlich versichert sind, unabhängig vom Wohnort einen Anspruch auf diese pharmazeutischen Dienstleistungen haben, sowie bereits jetzt zum Beispiel auf den bundeseinheitlichen Medikationsplan bei dauerhafter Einnahme mindestens drei verschreibungspflichtiger Medikamente. Da es sich um einen Kollektivvertrag handelt, müssen dann alle Krankenkassen für die berechtigten Patienten die Kosten übernehmen, umgekehrt müssen aber auch alle Apotheken die ausgehandelten Dienstleistungen anbieten.

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