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Rechtsstreit

Opiumtinktur darf abgegeben werden

Die Opiumtinktur der Firma Maros kann ohne Probleme bundesweit abgegeben werden. Lediglich zwei Hamburger Apotheken, die eine einstweilige Verfügung erhielten, ist dies aktuell nicht erlaubt. Die Rechtsstreitigkeiten sorgten in den vergangenen Tagen für Verwirrung mit Blick auf die Abgabe der Arznei.
Charlotte Kurz
Annette Rößler
04.08.2020  15:48 Uhr

Die Firma Innocur jagte mit einer Pressemitteilung vergangene Woche vielen Apotheken einen Schrecken ein. Darin behauptete das Frankfurter Pharmaunternehmen, dass es Apotheken untersagt sei, Opiumtinktur als Rezeptur auf BtM-Rezept abzugeben, wenn sie diese als fertigen Ausgangsstoff beziehen, lediglich umfüllen und neu kennzeichnen, ohne sie wesentlich zu verändern. Bei den Apothekern schrillten die Alarmglocken, denn dieses Vorgehen gehört zum normalen Alltag in der Offizin und wird auch mit anderen Ausgangsstoffen praktiziert.

Nach der aktuellen Rechtsprechung steht jedoch fest, »dass Apotheker die streitgegenständliche Opiumtinktur zum Zwecke der Abgabe an Verbraucher in einer für einen bestimmten Indikationsbereich zulässigen Menge in einen der Anwendung dienendes Gefäß abfüllen und mit einer Dosierungsanleitung versehen in den Verkehr bringen dürfen«, so der Jurist und Kammergeschäftsführer Ulrich Laut. Damit ist die Sorge vom Tisch, Rezepturarzneimittel nicht abgeben zu dürfen.

Doch was steckt hinter der Behauptung von Innocur? Das Unternehmen vertreibt in Deutschland das Opiumtinktur-haltige Fertigarzneimittel Dropizol®, das von der dänischen Firma Pharmanovia hergestellt wird. Dass Apotheken statt Dropizol® aber Tinctura Opii von der Firma Maros Arznei als Rezeptur abgeben, ist Innocur offenbar ein Dorn im Auge. Mit Rechtsmitteln versucht es, die unliebsame Konkurrenz auszuschalten.

Im Kern sind hier zwei Rechtsstreite auf verschiedenen Ebenen zu unterscheiden. Die eine Streitsache erfolgte zwischen Innocur beziehungsweise Pharmanovia und der Firma Maros Arznei, die »Tinctura Opii normata ph Eur.« als Rezeptur-Ausgangsstoff vertreibt. Pharmanovia hatte versucht, Maros die Abgabe ihres Produkts per einstweiliger Verfügung zu verbieten. Diesen Antrag wies das Landgericht Hamburg bereits am 28. Mai 2019 als unbegründet zurück. Pharmanovia legte daraufhin Berufung ein. Nach einer sogenannten Nahelegung des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Hinweis darauf, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm Pharmanovia den Widerspruch zurück. Damit gilt das Verfahren als beendet.

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