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Landgericht Hamburg

Gericht untersagt Apotheke die Abgabe von Opiumtinktur

Bereits vergangenes Jahr sorgte eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg für Irritationen im Apothekenmarkt. Damals hieß es, dass zwei Apotheken eine Opiumtinktur nicht ohne Veränderung der Wirksubstanz als Rezepturarzneimittel abgeben dürften. Nun bekräftigte das Gericht diese Entscheidung mit einem Urteil. Dieses ist nicht rechtskräftig, der betroffene Apotheker legt Berufung ein.
Charlotte Kurz
15.03.2021  14:30 Uhr
Gericht untersagt Apotheke die Abgabe von Opiumtinktur

Im Spätsommer vergangenen Jahres hatte eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg bei Apothekern für Irritationen gesorgt. In einer einstweiligen Verfügung entschied das LG Hamburg, dass zwei Apotheken die Opiumtinktur »Tinctura Opii normata ph Eur.« der Firma Maros Arznei GmbH nicht ohne Veränderung der Wirksubstanz an Endkunden abgeben dürfen. Streitpunkt war, dass die Tinktur, die kein zugelassenes Fertigarzneimittel ist, von den Apotheken als Rezepturarzneimittel abgegeben wurde. Das Apothekenpersonal in den beiden Hamburger Apotheken hatte die Tinktur nicht verändert oder verdünnt, sondern lediglich geprüft, in abgabefertige Gefäße abgefüllt und neu gekennzeichnet. In § 21 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) ist geregelt, dass Arzneimittel ohne Zulassung nur abgegeben werden dürfen, wenn sie »in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke (…) hergestellt werden«. Genau über diese Passage ist der Rechtsstreit nun weiter entbrannt. Eine der beiden Apotheker hatte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt und ist nun bereit, sogar bis zum Bundesgerichtshof (BGH) zu gehen.

Bei der einstweiligen Verfügung im vergangenen Jahr war die dänische Firma Pharmanovia Antragstellerin. Nun hatte das Unternehmen Atnahs Pharma Nordics A/S aus Kopenhagen ein reguläres Hauptsacheverfahren in dieser Sache am LG Hamburg angestrebt, bestätigte eine Sprecherin am Gericht der PZ. Allerdings gehören die beiden Firmen zusammen, denn Atnahs hat Pharmanovia 2018 vollständig aufgekauft. Der Konzernkomplex produziert das Opiumtinktur-haltige Fertigarzneimittel Dropizol®, das in Deutschland von der Firma Innocur vertrieben wird. Seit 2018 gibt es die Arznei in Deutschland zu kaufen. Damit handelt es sich bei diesem Rechtsstreit vor allem um ein Wettbewerbsstreit. Das diesbezügliche Urteil der 12. Zivilkammer am Landgericht wurde bereits am 4. Februar 2021 verkündet, die Urteilsbegründungen liegen der PZ nun vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Darin halten die Richter fest, dass die Klage von Atnahs »zulässig und begründet« ist. Das bedeutet, die betroffene Apotheke in Hamburg darf nach wie vor nicht die Opiumtinktur von Maros Arznei abfüllen und abgeben. Das Gericht sieht die Hamburger Apotheke und Atnahs als »Mitbewerber« im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn auch auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen. Das Gerichtsurteil gibt der klagenden Firma aus Dänemark damit recht, da die Apotheke »ein Fertigarzneimittel ohne die erforderliche Zulassung in den Verkehr gebracht« und damit gegen § 21 Absatz 1 AMG verstoßen habe.

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