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Landgericht Hamburg

Gericht untersagt Apotheke die Abgabe von Opiumtinktur

Bereits vergangenes Jahr sorgte eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg für Irritationen im Apothekenmarkt. Damals hieß es, dass zwei Apotheken eine Opiumtinktur nicht ohne Veränderung der Wirksubstanz als Rezepturarzneimittel abgeben dürften. Nun bekräftigte das Gericht diese Entscheidung mit einem Urteil. Dieses ist nicht rechtskräftig, der betroffene Apotheker legt Berufung ein.
AutorKontaktCharlotte Kurz
Datum 15.03.2021  14:30 Uhr

Fertigarznei wird im Voraus hergestellt

Dabei bezieht sich das Gericht vor allem auf die Regelung in § 4 Absatz 1 AMG, in dem es heißt: »Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden.« Dies sei in dem vorliegenden Streitfall erfüllt, da die Apotheke ein Arzneimittel, das im Voraus hergestellt wurde, in einer Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht habe. Weiter erklärte das Gericht, dass das reine Abfüllen einer Arznei keine Herstellung abbilde, die für ein Rezepturarzneimittel notwendig sei.

Abgabe bleibt lediglich zwei Apotheken untersagt

Mit diesem nicht rechtskräftigen Urteil ändert sich jedoch nichts am derzeitigen Status quo. Den beiden Hamburger Apotheken bleibt die Abgabe der Opiumtinktur von Maros Arznei untersagt. Für andere Apotheken gilt das Abgabeverbot jedoch nicht.

Nach Informationen der PZ hat der betroffene Apotheker aus Hamburg jedoch bereits Berufung eingelegt. Damit wird das Verfahren in der nächsten Instanz, am Oberlandesgericht Hamburg nochmals aufgerollt. Bis es hier zu einem Verfahrenstermin kommt, wird es jedoch noch dauern, so eine Sprecherin des Hamburger Gerichts.

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