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Anpassung nur bei Fertigarzneimitteln
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Neues Fixum ist fix, alter Rezepturzuschlag auch

Anders als bei Fertigarzneimitteln wird der Zuschlag für Rezepturen nicht erhöht, sondern bleibt bei 8,35 Euro. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) verweist auf Sparzwänge und grundsätzlich getrennte Vorschriften in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 16.06.2026  16:00 Uhr

Nach langem Hin und Her ist die im schwarz-roten Koalitionsvertrag angekündigte Erhöhung des Fixums auf 9,50 Euro beschlossen, verkündet und wird stufenweise umgesetzt. Dafür wird die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) hinsichtlich der Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel angepasst. »In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ›8,35 Euro‹ durch die Angabe ›9 Euro‹ ersetzt«, heißt es in Artikel 1. Artikel 2 regelt die anschließende Erhöhung auf 9,50 Euro, Artikel 3 das jeweilige Inkrafttreten der Anpassungen zum 1. Juli 2026 beziehungsweise 1. Januar 2027.

Davon unberührt ist § 5 Absatz 1 Nr. 3  AMPreisV, in dem die Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen geregelt sind. Schwarz-Rot hatte sich auf ein höheres »Apothekenpackungsfixum« geeinigt, der Festzuschlag für Rezepturen ist nicht betroffen, sondern bleibt bei 8,35 Euro,  wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gegenüber der PZ festhielt. »Eine Erhöhung des Festzuschlags für Rezepturarzneimittel ist nicht angedacht«, so ein BMG-Sprecher. Er verweist auf die angespannte Finanzlage der Kassen; Maßnahmen mit Kostenwirkung über die Anhebung des Packungsfixums hinaus seien »aktuell mit Blick auf die angespannte Finanzlage der GKV nicht tragbar«.

Einen Gleichlauf beider Vorschriften wolle der Gesetzgeber im Übrigen nicht; es sei nicht vorgesehen, dass sich der Festzuschlag für Rezepturen automatisch zusammen mit dem Packungsfixum ändert. Das lasse sich daran ablesen, dass § 5 Absatz 1 AMPreisV keinen Verweis auf die jeweils aktuelle Höhe des Packungsfixums in § 3 Absatz 1 Satz 1 enthält.

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