Für die Befürworterinnen und Befürworter der Widerspruchsregelung ist es schon der dritte Anlauf – nachdem eine erste Initiative 2020 im Bundestag scheiterte und eine zweite wegen der vorgezogenen Wahl 2025 nicht mehr zur Abstimmung kam. Der Bundestag beschloss 2020 stattdessen ein Gesetz, das das geltende Zustimmungsprinzip bestätigte, aber schon auf mehr Information und eine leichtere Dokumentation von Erklärungen zur Spendebereitschaft zielte. Welche Mehrheitsverhältnisse sich nun herausbilden, ist vorerst offen.
Organe wie Nieren, Lebern oder Herzen für schwer kranke Patienten werden seit langem dringend benötigt. Im vergangenen Jahr gaben 985 Menschen nach dem Tod ein Organ oder mehrere Organe für andere frei, wie die koordinierende Deutsche Stiftung Organtransplantation ermittelte. Dies war der höchste Stand seit 2012. Zugleich standen Ende 2025 aber 8200 Menschen auf Wartelisten. Generell gilt es als Problem, dass viele – allgemein gesehen – positiv zu Organspenden stehen, dann aber keinen Willen dazu festhalten.
Dokumentieren kann man ein prinzipielles Ja oder Nein zu einer Organspende nach dem Tod auf einem Organspendeausweis, in einer Patientenverfügung oder anders auf Papier. Seit März 2024 geht es auch online: Auf dem Portal www.organspende-register.de kann man ab dem Alter von 16 Jahren seine Haltung digital dokumentieren. Aktuell gibt es knapp 579.000 Erklärungen, wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Betreiber mitteilte. Dabei stimmten 82,2 Prozent Organentnahmen uneingeschränkt zu, möglich ist es auch nur für bestimmte Organe. Einen Widerspruch hinterlegten 8,6 Prozent.
Die beiden Abgeordnetengruppen haben schon angekündigt, ihre jeweiligen Initiativen konkret ins Parlament einzubringen. In der Regel folgen dazu eine erste Lesung im Plenum und Ausschussberatungen, bevor es dann zu einer Abstimmung ohne Fraktionsvorgaben im Bundestag kommt. Wie schnell das Verfahren weitergeht, muss sich zeigen. Ein anderes Organspende-Gesetz wurde im Mai schon beschlossen: Um mehr Nierentransplantationen möglich zu machen, wurden zuvor sehr enge Grenzen für Organentnahmen bei lebenden Spenderinnen und Spendern weiter gefasst. Gestrichen wurde auch, dass Lebendspenden nur zulässig sind, wenn es kein Organ eines Gestorbenen gibt.