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Eilverordnung

Neue Regeln bei der Arzneiversorgung

Arzneimittelabgabe, Botendienst, Substitution: Per Eilverordnung gelten derzeit nun zahlreiche Erleichterungen für Apotheker bei der Arzneimittel­versorgung. Ziel ist es, in Pandemie-Zeiten flexibler auf aktuelle Umstände reagieren zu können.
Ev Tebroke
30.04.2020  14:34 Uhr

Gültig auch für PKV und Selbstzahler

Grundsätzlich gelten alle Austausch­erleichterungen bei Nichtverfügbarkeit eines Medikaments auch für Privatversicherte und Selbstzahler. Ebenso die folgenden Lockerungen bei der Wahl der abzugebenden Packungsgrößen. Hier ermöglicht die Verordnung den Apotheken nun ebenfalls eine flexiblere Handhabe, ohne dass sie mit dem Arzt Rücksprache halten müssen. Zwar darf die Gesamtmenge des verordneten Wirkstoffs nicht überschritten werden. Aber die Apotheke hat nun die Möglichkeit, eine andere Packungsgröße als die auf dem Rezept verordnete abzugeben, auch die Packungsanzahl darf variieren. Zudem ist die Entnahme von Teilmengen aus Packungen erlaubt, wenn die abzugebende Packung nicht lieferbar ist. Und sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, darf auch die Wirkstärke abweichen. Bei Betäubungsmitteln, insbesondere im Rahmen der Substitution, gelten allerdings nach wie vor striktere Regeln. Hier ist lediglich das Auseinzeln erlaubt. Laut Gesetzesbegründung bestünde ansonsten »bei einer besonders vulnerablen Patientengruppe« das Risiko »schwer abschätzbarer Folgen«.

Hinsichtlich der Versorgung mit Betäubungsmitteln gelten nun ebenfalls Sonderregeln: So dürfen Krankenhaus- und Vor-Ort-Apotheken an andere Apotheken ohne Erlaubnis Betäubungsmittel für die Behandlung von Patienten abgeben, »um einen nicht aufschiebbaren Bedarf sicherzustellen«, wie es in der Verordnung heißt. Was die Substitutionsbehandlung betrifft, so dürfen Ärzte BtM-Verordnungen auch als Notfallverschreibungen ausstellen, also ohne Verwendung der amtlichen BtM-Rezeptvordrucke. Zudem darf das Substitutionsmittel, wenn es außerhalb der Arztpraxis in einer Apotheke zum Verbrauch überlassen wird, ausnahmsweise auch durch einen volljährigen Boten der Apotheke an den Patienten geliefert werden.

Botendienst-Vergütung

Auch beim Botendienst gibt es hinreichende Veränderungen im Rahmen der epidemischen Notlage. Laut ergänzter Arzneimittelpreisverordnung erhalten Apotheken nun jeweils einmalig pro Tag und Lieferort einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Als Lieferort gilt die jeweils individuelle Lieferanschrift des Bestellers, etwa die Wohnung, die Arbeitsstätte oder eine vergleichbare Adresse. Die Versorgung von Alten- und Pflegeheimbewohnern fällt jedoch nicht darunter. Laut ABDA-Kommentierung gilt hier der Versorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz (ApoG).

Wie die Apotheker den Botendienst genau abrechnen können und welche Dokumentationspflichten es gibt, darüber haben der GKV-Spitzenverband und der Deutschen Apothekerverband (DAV) diese Woche verhandelt.  Unter der neuen Sonder-PZN 06461110 sind die Botendienste auf dem Rezept zu dokumentieren. Dies gilt rückwirkend für alle Rezepte ab dem 22. April, heißt es.

Zur Förderung des Botendiensts erhalten die Apotheken zusätzlich zu dem 5-Euro-Zuschlag einmalig einen Betrag von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu Lasten der GKV. Laut Verordnungsbegründung sollen Apotheken damit bei der Anschaffung von Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln unterstützt werden, die für das Botendienst-Angebot anfallen. Wie dies genau umgesetzt wird, ist derzeit noch Gegenstand weiterer Gespräche zwischen Kassen und Apothekern.

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