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Eilverordnung

Neue Regeln bei der Arzneiversorgung

Arzneimittelabgabe, Botendienst, Substitution: Per Eilverordnung gelten derzeit nun zahlreiche Erleichterungen für Apotheker bei der Arzneimittel­versorgung. Ziel ist es, in Pandemie-Zeiten flexibler auf aktuelle Umstände reagieren zu können.
Ev Tebroke
30.04.2020  14:34 Uhr

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungs-Verordnung ist seit dem 22. März in Kraft. Durch die Eilverordnung ändern sich für Apotheken viele Regelungen bei der Arzneimittelversorgung. Insbesondere hinsichtlich der bislang gültigen Vorgaben bei der Abgabe von Arzneimitteln gibt es jetzt zahlreiche Ausnahmen. So wurden etwa die Austauschmöglichkeiten, die ein Apotheker hat, wenn ein Medikament nicht lieferbar oder nicht verfügbar ist, stark erweitert. Dadurch sollen Patienten auch dann direkt in der Offizin versorgt werden können, wenn ihr verordnetes Präparat nicht vorrätig ist. Ziel ist es, den Patienten wiederholte Arzt- und Apothekenbesuche zu ersparen, und sie nicht unnötig einer möglichen Ansteckungsgefahr auszusetzen. Auch hat sich die bereits vor dem Ausbruch der Pandemie bestehende Problematik der Lieferengpässe infolge des Lockdowns in wichtigen Herstellerländern wie China, Indien und Italien weiter zugespitzt.

Die starre Abgabereihenfolge, nach der Apotheker bislang vorgehen mussten, etwa aufgrund bestehender Rabattverträge mit Krankenkassen, Importförderklausel und ähnlichem, sind gelockert. In Fällen, in denen das verordnete Medikament nicht in der Apotheke vorrätig ist, darf der Apotheker ein wirkstoffgleiches in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel abgeben. Ist dies nicht möglich, muss der Apotheker prüfen, ob es lieferbar wäre. Falls nicht, darf er auf ein anderes lieferbares wirkstoffgleiches Medikament ausweichen. Falls sich trotz dieser Optionen kein Arzneimittel finden lässt, darf die Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt auch ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Medikament abgeben (Aut-simile). Dies gilt es zu dokumentieren. Die flexiblen Regelungen gelten explizit auch, wenn auf dem Rezept das Aut-idem-Kreuz gesetzt ist, betont die ABDA in ihrer Praxiskommentierung der Verordnung.

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