Neue BAuA-Allgemeinverfügung zur Händedesinfektion |
Desinfektionsmittel können aufgrund des Mangels seit Anfang März auch in Apotheken hergestellt werden. Die Rezepturen richten sich laut neuer Allgemeinverfügung der BAuA danach, ob sie beim privaten Endverbraucher oder berufsmäßig zum Einsatz kommen. / Foto: Adobe Stock/Kunstzeug
Ziel der Änderungen war laut ABDA, die bisherigen Zulassungen bestimmter Desinfektionsmittel entweder nur für den privaten Endverbrauch oder nur für die berufliche Verwendung zu harmonisieren und an die aktuellen Gegebenheiten der Coronavirus-Pandemie anzupassen. Bestimmte Desinfektionsmittel sind demnach auch weiterhin nur für die berufliche Verwendung zugelassen.
Weil sich herausstellte, dass zwei WHO-Rezepturen für die Händedesinfektion bei der Anwendung von 3 ml über 30 Sekunden zwar viruzid, aber nicht ausreichend bakterizid sind, hat die BAuA die Rezepturen modifiziert und sie nun mit erhöhtem Alkohol- und erniedrigtem Glycerolgehalt zugelassen.
Entsprechend der BAuA-Allgemeinverfügung hat die ABDA und die Bundesapothekerkammer (BAK) alle relevanten Dokumente aktualisiert, die auf der ABDA-Homepage im Bereich »Informationen über Corona« zur Verfügung stehen. So ist die »Übersicht über die von der BAuA zugelassenen Desinfektionsmittel für die hygienische Händedesinfektion und die Flächendesinfektion« jetzt auf dem neusten Stand.
Auch die Handlungshilfe »Herstellung von Desinfektionsmitteln in der Apotheke« enthält nun ein modifiziertes Flussdiagramm zur Wahl des Desinfektionsmittels unter Berücksichtigung der Ausgangsstoffe und des zugelassenen Verwenderkreises. Die geänderten WHO-Rezepturformeln sind nach dem Neuen Rezeptur-Formularium (NRF) in Volumen- und Massenangaben ebenso eingearbeitet wie die erforderlichen Angaben auf den Etiketten.
Außerdem hat die Bundesvereinigung die FAQ »COVID-19-Pandemie ‒ Fragen zum Apothekenbetrieb« sowie »Empfehlungen zu Arbeitsschutzmaßnahmen« entsprechend überarbeitet, die nun online auf der ABDA-Homepage verfügbar sind. Die Standesvertretung der Apotheker weist zudem darauf hin, dass Ethanol ohne Analysenzertifikat vom Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker (ZL) geprüft werden kann.
Die Neuregelung zur Händedesinfektion löst die Allgemeinverfügungen vom 4. März 2020 und vom 20. März 2020 ab. Davon unberührt bleibt die Allgemeinverfügung über die Zulassung von Desinfektionsmitteln zur Flächendesinfektion vom 2. April 2020.
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