Modellprojekte zu Arzneimittel-Automaten unangebracht |
Ev Tebroke |
22.04.2020 16:58 Uhr |
Krankenhausapotheken: Der Einsatz von Kommissionierautomaten unter Überwachung durch pharmazeutisches Personal ist oft bereits gelebte Praxis. In den Augen der ABDA muss der Gesetzgeber nicht eingreifen. / Foto: dpa
Am Montag hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf für ein zweites Gesetz zum Bevölkerungsschutz auf den Weg gebracht und der ABDA zur Stellungnahme übersandt. Hintergrund ist – wie schon beim ersten Gesetzespaket – die aktuelle Coronavirus-Pandemie. Im Zuge dieser neuerlichen Notfallregelungen beabsichtigt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) in Modellprojekten auch den Einsatz von Arzneimittel-Automaten in Krankenhausapotheken. Ziel ist es laut Entwurf, »Potenziale der Automatisierung und Digitalisierung im Klinikbereich zu erproben«, um Krankenhäuser zu entlasten. Um Modellprojekte in Klinikapotheken künftig möglich zu machen, ist auch eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vorgesehen.
Die ABDA lehnt die geplanten Regelungen grundlegend ab. In ihrer Stellungnahme, für die sie laut Frist gerade einmal zwei Tage Zeit hatte, führt sie sowohl formelle als auch inhaltliche Gründe für die Ablehnung des Vorstoßes an. Zunächst kritisiert die Bundesvereinigung die »gravierende Verkürzung von Stellungnahmefristen«, die aus dem derzeit beschleunigten Gesetzgebungsprozedere resultiert. Denn im Gegensatz zum herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren werden die aktuellen Pandemie-Gesetze aus der Mitte des Bundestags eingebracht. Dies erschwere deutlich »eine ansonsten übliche und erforderliche gründliche Prüfung und Diskussion der Gesetzesinhalte – sowohl durch die betroffenen Verkehrskreise als auch durch die Gesetzgebungsorgane«.
Auch fehlt der ABDA bei den geplanten Maßnahmen zur Erprobung von Arznei-Automaten in Kliniken der Bezug zur Covid-19-Pandemie. »Darüber hinaus stellt sich gerade wegen des fehlenden Zusammenhangs zu anderen Inhalten des Gesetzes sogar die verfassungsrechtliche Frage, ob eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung in diesem Artikelgesetz überhaupt statthaft ist.«
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